03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33048

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Urteil10.05.2023Oberlandesgericht Celle14 U 56/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil12.04.2021, 1 O 206/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil10.05.2023

Fahrzeug­halter­haftung des passiv unbeteiligten Fahrzeugs bei Ketten­auf­fah­r­unfallVerwirklichung des typischen Gefährdungs­potentials durch Auffahrunfall wegen Staus

Wird bei einem Ketten­auf­fah­r­unfall infolge eines Staus auf einer Autobahn ein Beifahrer auch dadurch verletzt, dass das Fahrzeug auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben wird, so haftet dessen Fahrzeughalter nach § 7 Abs. 1 StVG. Bei einem Auffahrunfall wegen eines Staus verwirklicht sich das typische Gefährdungs­potential, weswegen § 7 Abs. 1 StVG erlassen wurde. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 kam es auf einer Autobahn in Niedersachsen zu einem Ketten­auf­fah­r­unfall infolge eines Staus. Dabei fuhr einem VW Golf ein von hinten kommendes Fahrzeug auf. Der VW Golf wurde daraufhin auf ein vor ihm stehenden Seat Ibiza geschoben. Im VW Golf saß als Beifahrer ein zweijähriges Kind. Dieses wurde bei dem Unfall schwer verletzt und klagte unter anderem gegen den Halter des Seat Ibiza und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Es sah eine Fahrzeug­hal­ter­haftung nach § 7 Abs. 1 StVG für nicht gegeben, da der Unfall nicht bei Betrieb des Seat entstanden sei. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht Gefähr­dungs­haftung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Unfall sei bei dem Betrieb des Seat entstanden, so dass die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG greife. Das Fahrzeug habe seiner Fortbewegungs- und Trans­port­funktion als Verkehrsmittel gedient als sich der Unfall ereignete. Es habe insofern im Sinne einer Mitur­säch­lichkeit durch seinen Betrieb zu dem Unfallgeschehen beigetragen.

Verwirklichung des typischen Gefähr­dungs­po­tentials

Soweit die Beklagten anführten, dass der Unfall nichts mit der spezifischen Gefährdung eines Fahrzeugs zu tun habe, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Die Gefähr­dungs­haftung des § 7 StVG ziele gerade darauf ab, das Gefah­ren­po­tential zu erfassen, das entsteht, wenn sich Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr bewegen. Geradezu typische risikoreiche Situationen entstehen auf Autobahnen, auf denen viele Verkehrs­teil­nehmer ihre Fahrzeuge mit hohen Geschwin­dig­keiten fahren. Entsteht sodann am Ende eines plötzlich aufgebauten Staus ein Auffahrunfall, habe sich genau das Risiko verwirklicht, für das die Vorschrift erlassen worden sei.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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