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- Landgericht Verden, Urteil22.02.2017, 8 O 222/15
Oberlandesgericht Celle Urteil19.12.2017
Blockieren einer Straße durch auf Fahrbahn Einfahrenden: Vorfahrtsberechtigter muss auf Verkehrshindernis achtenMitverschulden von 50 % nach Kollision aufgrund besonderer Unaufmerksamkeit
Ein in eine Straße einfahrender Fahrzeugführer darf nicht quer zur Fahrbahn stehen bleiben. Dennoch trifft dem Vorfahrtsberechtigten besondere Sorgfaltspflichten. Übersieht er das Verkehrshindernis, so ist ihm eine besondere Unaufmerksamkeit und ein Mitverschulden von 50 % an der Kollision anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall als die Fahrerin eines Opels, nachdem sie auf die Straße eingefahren ist, quer auf der Fahrbahn stehen blieb und der vorfahrtsberechtigte Fahrer eines BMW mit ihrem Fahrzeug kollidierte. Die Opelfahrerin wollte die andere Fahrbahn erreichen, konnte auf dieser aber verkehrsbedingt nicht einfahren. Der BMW-Fahrer klagte aufgrund der Kollision gegen die Opelfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht sprach ihm zwar einen Schadensersatzanspruch zu, lastete ihm aber zugleich ein Mitverschulden an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Haftungsverteilung von 50 %
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Kläger. Zwar habe die Beklagte einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO begangen. Sie habe ihre Pflicht zum Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in die Fahrbahn verletzt. Jedoch sei dem Kläger ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten. Er sei zwar gegenüber der Beklagten bevorrechtigt gewesen. Er habe aber die Kollisionsgefahr mit dem Beklagtenfahrzeug rechtzeitig erkennen und vermeiden können. So hätte ein Abbremsen oder eine leichte Ausweichbewegung den Zusammenstoß verhindert. Dem Kläger sei daher eine besondere Unaufmerksamkeit und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO anzulasten. Die Verschuldensanteile der Parteien seien gleich hoch zu bewerten, so dass eine Haftungsverteilung von 50 % bestehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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