18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26597

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Urteil19.12.2017Oberlandesgericht Celle14 U 50/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 42Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 42
  • NZV 2018, 189Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 189
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Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil22.02.2017, 8 O 222/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil19.12.2017

Blockieren einer Straße durch auf Fahrbahn Einfahrenden: Vor­fahrts­berechtigter muss auf Verkehrs­hin­dernis achtenMitverschulden von 50 % nach Kollision aufgrund besonderer Unauf­merk­samkeit

Ein in eine Straße einfahrender Fahrzeugführer darf nicht quer zur Fahrbahn stehen bleiben. Dennoch trifft dem Vor­fahrts­berechtigten besondere Sorgfalts­pflichten. Übersieht er das Verkehrs­hin­dernis, so ist ihm eine besondere Unauf­merk­samkeit und ein Mitverschulden von 50 % an der Kollision anzulasten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall als die Fahrerin eines Opels, nachdem sie auf die Straße eingefahren ist, quer auf der Fahrbahn stehen blieb und der vorfahrts­be­rechtigte Fahrer eines BMW mit ihrem Fahrzeug kollidierte. Die Opelfahrerin wollte die andere Fahrbahn erreichen, konnte auf dieser aber verkehrsbedingt nicht einfahren. Der BMW-Fahrer klagte aufgrund der Kollision gegen die Opelfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht sprach ihm zwar einen Schaden­s­er­satz­an­spruch zu, lastete ihm aber zugleich ein Mitverschulden an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Haftungs­ver­teilung von 50 %

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied gegen den Kläger. Zwar habe die Beklagte einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO begangen. Sie habe ihre Pflicht zum Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer beim Einfahren in die Fahrbahn verletzt. Jedoch sei dem Kläger ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten. Er sei zwar gegenüber der Beklagten bevorrechtigt gewesen. Er habe aber die Kolli­si­ons­gefahr mit dem Beklag­ten­fahrzeug rechtzeitig erkennen und vermeiden können. So hätte ein Abbremsen oder eine leichte Ausweich­be­wegung den Zusammenstoß verhindert. Dem Kläger sei daher eine besondere Unaufmerksamkeit und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO anzulasten. Die Verschul­den­santeile der Parteien seien gleich hoch zu bewerten, so dass eine Haftungsverteilung von 50 % bestehe.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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