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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33633

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Oberlandesgericht Celle Entscheidung13.12.2023

Sturz eines Motorradfahrers zwecks Verhinderung eines Auffahrunfalls spricht für dessen Unauf­merk­samkeit oder zu geringen AbstandAnscheinsbeweis bei Auffahrunfällen gilt auch für berührungslose Unfälle

Stürzt ein Motorradfahrer bei einem Bremsvorgang zur Verhinderung eines Auffahrunfalls, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er unaufmerksam war oder einen zu geringen Sicher­heits­abstand eingehalten hat. Der für Auffahrunfälle geltende Anscheinsbeweis gilt auch dann, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug kommt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 kam es auf einer Straße in Niedersachen zu einem Sturz eines Motorradfahrers, als dieser aufgrund einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs selbst stark bremsen musste und dabei ins Rutschen kam. Das vorausfahrende Fahrzeug musste stark abbremsen, weil plötzlich ein entge­gen­kom­mender Mercedes auf seine Fahrbahn fuhr. Der Mercedes wollte einem Müllwagen überholen, der auf seiner Fahrbahn stand. Dabei achtete die Fahrerin des Mercedes nicht auf den Gegenverkehr, obwohl die Straße an der Stelle einen leichte Rechtskurve aufwies. Der Motorradfahrer klagte schließlich gegen die Halterin des Mercedes und deren Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Verden wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Seiner Auffassung nach habe der Kläger seinen Sturz allein zu verschulden. Der Beklagten sei ein risikoreiches Überholen nicht vorzuwerfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Er könne 40 % seines Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte habe gegen § 6 Abs. 1 StVO verstoßen. Sie sei ohne vorsichtige Prüfung an der durch den haltenden Müllwagen geschaffenen Engstelle vorbeigefahren. Es habe nicht ausgereicht, langsam den Müllwagen zu überholen. Die Beklagte habe vielmehr den Gegenverkehr überprüfen müssen, bevor sie zur Überholung ansetzte.

Anscheinsbeweis spricht für Verkehrsverstoß des Motorradfahrers

Jedoch spreche ein Anscheinsbewies auch für ein Verkehrsverstoß des Klägers, so das Oberlan­des­gericht. Auch wenn es nicht zu einer Kollision zwischen Motorrad und vorausfahrendem Fahrzeug kam, seien die Grundsätze des Anscheins­be­weises bei Auffahrunfällen anzuwenden. Gelingt es einem Verkehrs­teil­nehmer nicht, rechtzeitig auf die wahrgenommene Gefahrenlage zu reagieren und lediglich durch einen vorherigen Sturz eine Kollision mit dem Vorausfahrenden zu verhindern, spreche wie im Fall einer Auffahr­kol­lision die Lebenserfahrung dafür, dass die Ursache für den Sturz, das eigene Fehlverhalten infolge zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit ist.

Keine überwiegende Haftung der Merce­des­fahrerin

Eine überwiegenden Haftung der Beklagten komme nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht in Betracht. Denn der Kläger trage einen deutlich höheren Verant­wor­tungs­anteil als die Beklagte. Erst sein sorgfalts­widriges Verhalten habe zum Sturz geführt. Dabei sei zu beachten, dass der Vorausfahrende noch rechtzeitig habe bremsen können, ohne dass es zu einer Kollision mit dem Mercedes kam.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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