21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26176

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Urteil26.01.2016Oberlandesgericht Celle14 U 148/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2016, 463Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2016, Seite: 463
  • zfs 2017, 79Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 79
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Vorinstanz:
  • Landgericht Stade, Urteil23.07.2015, 3 O 58/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil26.01.2016

Kein still­schwei­gender Haftungs­aus­schluss bei nahezu unein­ge­schränktem Recht zur Nutzung eines fremden PkwFahrt im alleinigen Interesse des Kfz-Halters rechtfertigt keine Haftungs­beschränkung

Steht einer Person das nahezu unein­ge­schränkte Recht zur Nutzung eines fremden Pkw zu, ist nicht von einem still­schwei­genden Haftungs­aus­schluss für einfache oder leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kfz-Halter über keinen entsprechenden Versi­che­rungs­schutz verfügt. Eine Haftungs­beschränkung ist auch nicht anzunehmen, wenn die Unfallfahrt im alleinigen Interesse des Kfz-Halters lag. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nutzte eine Frau einen fremden Pkw, um für den Eigentümer Besorgungen zu erledigen, wie etwa den Einkauf oder den Transport der Hunde. Darüber hinaus durfte sie den Pkw weitgehend uneingeschränkt für eigene Zwecke nutzen. Im Dezember 2014 sollte die Frau die Tochter des Pkw-Eigentümers abholen. Dabei verursachte sie leicht fahrlässig einen Unfall, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Der Pkw-Eigentümer klagte nachfolgend auf Zahlung von Schadensersatz. Die Frau wies dies zurück. Ihrer Meinung nach bestehe ein Haftungsausschluss für einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Stade folgte der Meinung der Beklagten und wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Es sah einen still­schwei­genden Haftungs­aus­schluss als gegeben an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein still­schwei­gender Haftungs­aus­schluss für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit bestehe nicht.

Kein still­schwei­gender Haftungs­aus­schluss für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit

Zwar könne bei der Überlassung eines fremden Pkw ein still­schwei­gender Haftungs­aus­schluss in Betracht kommen, so das Oberlan­des­gericht. Im vorliegenden Fall sei es aber nicht unbillig, die Beklagte für fahrlässig an dem Pkw des Klägers verursachte Schäden haften zu lassen. Denn sie habe fast uneingeschränkt das Fahrzeug, wie ein eigenes, nutzen dürfen. Zwar habe die Beklagte über keinen Versi­che­rungs­schutz verfügt. Aber auch der Kläger sei nicht für Schäden an seinem Fahrzeug durch dritte Personen versichert gewesen. Eine Haftungsbeschränkung sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil die konkrete Unfallfahrt ausschließlich dem Interesse des Klägers gedient habe.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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