18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Celle Urteil07.04.2021

Kein Mitverschulden wegen unterlassenen Abdrehens des Haupt­was­serhahns bei Rohrbruch aufgrund mangelhafter WerkleistungAbendliches Abdrehen des Haupt­was­serhahns in Zahnarztpraxis grundsätzlich nicht erforderlich

Kommt es in einer Zahnarztpraxis zu einem Rohrbruch, so ist dem Praxisbetreiber grundsätzlich kein Mitverschulden anzulasten, wenn er abends nicht den Hauptwasserhahn abgedreht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn der Rohrbruch auf einer mangelhaften Werkleistung eines Dritten beruht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2018 kam es in einer Zahnarztpraxis zu einem Bruch des Wasserrohres zu einer Desin­fek­ti­o­ns­anlage. Durch den Rohrbruch entstand ein erheblicher Wasserschaden, den die Versicherung der Zahnarztpraxis regulierte. Nachfolgend wurde festgestellt, dass Ursache des Rohrbruches die fehlerhafte Montage des Desin­fek­ti­o­ns­anlage war. Die Versicherung nahm daher die Baufirma auf Schaden­s­er­satz­zahlung in Anspruch . Die Baufirma stritt eine Verant­wort­lichkeit ab und hielt ein Mitverschulden für gegeben, da der Hauptwasserhahn nach Verlassen der Praxis nicht abgedreht wurde. Das Landgericht Verden folgte der Ansicht und hielt eine Mitver­schul­den­squote von 50 % für angemessen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Mitverschulden wegen unterlassenen Abdrehens des Haupt­was­serhahns

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Es habe keine Obliegenheit bestanden, abends nach Praxisschluss den Hauptwasserhahn abzusperren, um der Gefahr von Rohrbrüchen vorzubeugen. Eine solche Obliegenheit überspanne die Anforderungen. Etwas andere könne gelten, wenn ein konkretes Risiko eines Rohrbruchs etwa aufgrund es Alters der Sanitäranlagen bestehe. So lag der Fall hier aber nicht. Der Rohrbruch hatte seine Ursache in der mangelhaften Werkleistung. Dagegen müsse ein Versi­che­rungs­nehmer keine Vorkehrungen treffen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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