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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32732

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Oberlandesgericht Celle Urteil15.02.2023

Vorbeifahren an Müllfahrzug setzt nicht stets Schritt­geschwindig­keit und Seitenabstand von 2 m vorausIm Einzelfall kann Geschwindigkeit von 13 km/h sowie Seitenabstand von 50 cm ausreichen

Wer an ein im Einsatz befindliches Müllfahrzeug vorbeifahren will, muss nicht stets mit Schritt­geschwindig­keit fahren und einen Seitenabstand von mindestens 2 m einhalten. Im Einzelfall kann auch eine Geschwindigkeit von 13 km/h und ein Seitenabstand von 50 cm ausreichen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 kam es auf einer Straße in Hannover zu einem Verkehrsunfall als ein Pflege­dienst­fahrzeug an einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug vorbeifuhr und dabei mit einer Mülltonne kollidierte. Zu der Kollision kam es, weil ein Müllmann den Container hinter dem Müllfahrzeug quer über die Straße schob. Die Pflege­dienstfirma erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Fahrerin des Pflege­dienst­fahrzeugs eine Mithaftung anzulasten sei, da sie mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h und einem Seitenabstand von 50 cm an dem Müllfahrzeug vorbeigefahren war.

Landgericht nahm hälftige Haftungs­ver­teilung vor

Das Landgericht Hannover nahm eine hälftige Haftungs­ver­teilung vor. Zwar sei auf Seiten der Beklagten ein Sorgfalts­verstoß festzustellen. Der Müllmann hätte den Müllcontainer nicht über die Fahrbahn schieben dürfen, ohne auf das Klägerfahrzeug zu achten. Aber auch der Fahrerin des Klägerfahrzeugs sei eine Pflicht­ver­letzung anzulasten. Sie habe nämlich weder Schrittgeschwindigkeit noch einen Seitenabstand von 2 m eingehalten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht verneint Erfordernis der Schritt­ge­schwin­digkeit und eines Seitenabstands von 2 m

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Sorgfalts­verstoß der Fahrzeug­führerin angenommen. Es sei nicht geboten, stets mit Schritt­ge­schwin­digkeit und einem Seitenabstand von 2 Metern an einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug vorbeizufahren. Es seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Danach sei zwar hier eine Verlangsamung der Geschwindigkeit geboten gewesen. Dem sei die Fahrzeugführern aber nachgekommen. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 13 km/h sei nach Ausführungen eines Sachver­ständigen der Unfall räumlich vermeidbar gewesen. Zudem sei zu beachten, dass die Fahrzeug­führerin nicht habe damit rechnen müssen, dass plötzlich ein Müllcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorgeschoben werde.

Haftungs­ver­teilung von 75:25 zu Lasten der Beklagten

Da auf Seiten der Klägerin die leicht erhöhte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen sei, nahm das Oberlan­des­gericht eine Haftungs­ver­teilung von 75:25 zu Lasten der Beklagten vor.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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