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Dokument-Nr. 35072

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Urteil04.03.2025Oberlandesgericht Celle13 U 60/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 441Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 441
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bückeburg, Urteil01.11.2024, 2 O 89/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil04.03.2025

Enorme und unplausible Verbrauchs­abweichungen können Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers einer Stromrechnung begründenVerbrauchs­unterschiede wegen Heizung mit Strom und Nutzung einer teilweisen defekten Photo­vol­taik­anlage

Zwar können enorme und unplausible Verbrauchs­unterschiede die ernsthafte Möglichkeit eines offen­sicht­liches Fehlers der Stromrechnung begründen, mit der Folge, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 StromGVV ein Recht zur Zahlungs­verweigerung besteht. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Verbrauchs­unterschiede damit erklärt werden können, dass der Kunde mit Strom heizte und eine - teilweise defekte Photo­vol­taik­anlage - nutzte. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Stromversorger erhob im Jahr 2024 vor dem Landgericht Bückeburg Klage gegen eine Kundin wegen Entgelte für Strom­lie­fe­rungen für die Jahre 2017 bis 2023. Die Kundin hatte zuletzt im Jahr 2017 den Zählerstand mitgeteilt, so dass für den Zeitraum 2018 bis 2022 der Stromverbrauch vom Versorger geschätzt wurde. Dieser geschätzte Wert lag im Verhältnis zum Vorzeitraum um das 5,5-fache höher. Im Verhältnis zum Nachzeitraum war der geschätzte Verbrauchswert um das 3,3-fache höher. Die Kundin ging daher von einem offen­sicht­lichen Fehler der Rechnung aus und weigerte sich daher zu zahlen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Bückeburg wies die Klage ab. Die Kundin sei seiner Auffassung nach zur Verweigerung der Zahlung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 StromGVV berechtigt, da angesichts der erheblichen und nicht plausiblen Abweichungen der Verbrauchswerte die ernsthafte Möglichkeit eine offen­sicht­lichen Fehlers vorliege. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Stromversorgers.

Oberlan­des­gericht verneint Recht zur Zahlungs­ver­wei­gerung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Stromversorgers. Der Kundin stehe kein Recht zur Zahlungs­ver­wei­gerung zu. Zwar sei die Abweichung gegenüber dem Vorzeitraum um das rund 5,5-fache für sich genommene erheblich. Ihre Indizwirkung werde aber durch die deutlich geringere Abweichung gegenüber dem Nachzeitraum abgeschwächt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Kundin mit Strom heizte und eine - teilweise defekte - Photovoltaikanlage nutzte. Dies könne die Verbrauchsunterschiede erklären.

Fehlende Eingrenzung der enormen Abweichungen wegen unterbliebener Zählerablesung

Soweit die enormen Abweichungen zeitlich nicht genau eingegrenzt werden können, sei dies nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auf die unterbliebene Zählerablesung der Kundin zurückzuführen. Wird der Verbrauch aus diesem Grund über einen mehrjährigen Zeitraum geschätzt, so falle das Risiko der fehlenden Eingrenzung der enormen Abweichungen dem Kunden zur Last, wenn der Versorger ihn hinreichend deutlich auf die vorzunehmende Selbstablesung hingewiesen hat.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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