Im zugrunde liegenden Fall verunglückte ein Mann, der als zahlendes Nichtmitglied mit dem Sportlehrerverband zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen gefahren war. Bei einer Gleichgewichtsübung stürzte er. Für ihn bestand keine Unfallversicherung. Der Mann warf dem Verein eine Pflichtverletzung vorwarf, weil man ihn nicht über eine fehlende Unfallversicherung informiert habe.
Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass der Verein, wenn er vertragsähnliche Leistungen erbringt, keine weitergehende Aufklärungs- und Informationspflicht über etwa bestehende Versicherungsmöglichkeiten oder bestehenden Versicherungsbedarf habe, als dies bei einem Reiseveranstalter der Fall wäre.
Auch den eigentlichen Sturz des verunglückten Gastes wollten die Richter nicht als Pflichtverletzung gelten lassen: Da die Übung, bei der der Skifahrer das Gleichgewicht verlor, fast im Stand ausgeführt wurde, hätte dieser Sturz auch beim Skifahren jederzeit eintreten können. Er ist nach richterlicher Auffassung nicht die Folge einer Pflichtverletzung, sondern stellt das typische allgemeine Lebensrisiko dar, das jeder auf sich nimmt, der Ski fahre.
Der Gast drang auch nicht mit seiner Argumentation beim Gericht durch, er sei nicht "ausreichend eingewiesen und aufgewärmt worden".
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Winterurlaub".