18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Celle Urteil29.11.2001

Skiunfall: Sturz aus dem Stand ist allgemeines LebensrisikoSkiunfall beim Fortbil­dungskurs

Ein Sport­leh­rer­verband, der ein Nichtmitglied als zahlenden Gast zu einem Fortbil­dungskurs im Skilaufen mitreisen lässt, haftet diesem Gast gegenüber nicht etwa für einen erlittenen Unfall, weil für den Reisenden - im Gegensatz zu den Mitgliedern - keine Unfall­ver­si­cherung besteht. Der Verein ist auch nicht verpflichtet, den Gast darauf hinzuweisen, dass kein Versi­che­rungs­schutz für ihn besteht. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verunglückte ein Mann, der als zahlendes Nichtmitglied mit dem Sport­leh­rer­verband zu einem Fortbil­dungskurs im Skilaufen gefahren war. Bei einer Gleich­ge­wichtsübung stürzte er. Für ihn bestand keine Unfallversicherung. Der Mann warf dem Verein eine Pflicht­ver­letzung vorwarf, weil man ihn nicht über eine fehlende Unfall­ver­si­cherung informiert habe.

OLG: Verein hat keine Aufklärungs- und Infor­ma­ti­o­ns­pflicht über Versi­che­rungs­mög­lich­keiten

Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass der Verein, wenn er vertrag­s­ähnliche Leistungen erbringt, keine weitergehende Aufklärungs- und Infor­ma­ti­o­ns­pflicht über etwa bestehende Versi­che­rungs­mög­lich­keiten oder bestehenden Versi­che­rungs­bedarf habe, als dies bei einem Reise­ver­an­stalter der Fall wäre.

Sturz stellte das typische allgemeine Lebensrisiko für Skifahrer dar

Auch den eigentlichen Sturz des verunglückten Gastes wollten die Richter nicht als Pflicht­ver­letzung gelten lassen: Da die Übung, bei der der Skifahrer das Gleichgewicht verlor, fast im Stand ausgeführt wurde, hätte dieser Sturz auch beim Skifahren jederzeit eintreten können. Er ist nach richterlicher Auffassung nicht die Folge einer Pflicht­ver­letzung, sondern stellt das typische allgemeine Lebensrisiko dar, das jeder auf sich nimmt, der Ski fahre.

Der Gast drang auch nicht mit seiner Argumentation beim Gericht durch, er sei nicht "ausreichend eingewiesen und aufgewärmt worden".

Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Winterurlaub".

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Ein Sport­leh­rer­verband, der ein Nichtmitglied zu einem Fortbil­dungskurs im Skilaufen mitreisen lässt, haftet dem Mitreisenden nicht für einen erlittenen Unfall, weil er für den Reisenden - anders als für seine Mitglieder - keine Unfall­ver­si­cherung vorhält. Insoweit besteht auch keine Hinweispflicht.

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