15.11.2024
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Dokument-Nr. 2834

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Oberlandesgericht Celle Urteil13.07.2006

Autokauf: Erhebliche Zeitspanne zwischen Produk­ti­o­nsdatum und Erstzulassung ist ein SachmangelZeitraum von fast 2 Jahren berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Auch beim Gebraucht­wa­genkauf stellt es einen Sachmangel dar, wenn das Produk­ti­o­nsdatum des Fahrzeugs und seine Erstzulassung zeitlich erheblich ausein­an­der­fallen. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im November 2004 einen Citroen Xsara 1,6 SX mit einem Kilometerstand von lediglich 10 km gekauft. Aus der Rechnung ergab sich als Erstzu­las­sungsdatum der 29. Januar 2004. Nachträglich erfuhr er, dass das Fahrzeug bereits im Februar 2002 gebaut worden war. Er wollte den Kauf daher rückgängig machen.

Der 11. Zivilsenat gab ihm - wie schon das Landgericht in erster Instanz - Recht. Da das Erstzu­las­sungsdatum bzw. die relative Neuwertigkeit des Fahrzeugs Vertrags­grundlage geworden sei, stelle das Ausein­an­der­fallen von Produktions- und Erstzu­las­sungsdatum (hier: um 1 Jahr und 11 Monate) einen Sachmangel i.S. des Gewähr­leis­tungs­rechts dar.

Die Entscheidung des Senats folgt damit der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs für Neufahrzeuge, nach der ein Pkw mit einer Lagerzeit von mehr als 12 Monaten nicht mehr als "fabrikneu" gelte.

Da das Fahrzeug im vorliegenden Fall "vermeintlich neuwertig" gewesen sei, gebe es keinen Grund, diese Grundsätze nicht zu übertragen.

Der Kläger musste sich allerdings einen Abzug vom zurück­zu­ge­wäh­renden Kaufpreis für die zwischen­zeitliche Nutzung des Kfz gefallen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 26.07.2006

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