Dokument-Nr. 28239
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- RRa 2019, 206Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 206
- Landgericht Hannover, Urteil, 1 O 186/17
Oberlandesgericht Celle Beschluss10.04.2019
Schadensersatz in Höhe von 85 % des Reisepreises wegen Stornierung einer hochwertigen Reise und der ersatzweise gebuchten Reise jeweils am Abreisetag am FlughafenSchadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit
Erfahren die Reisenden erst am Abreisetag am Flughafen von der Stornierung einer hochwertigen Reise und geschieht dies kurz danach mit der ersatzweise gebuchten Reise ebenfalls, kann den Reisenden ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 85 % des Reisepreises zu stehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater hatte für sich und seine Ehefrau sowie seinen beiden Kindern im Alter von 17 und 21 Jahren eine Pauschalreise nach Kos für Oktober 2016 für 7.008 Euro gebucht. Der Abflug war für 3 Uhr geplant. Am Tag vor dem Abflug teilte die Reiseveranstalterin dem Familienvater noch mit, dass zwar der Flug ersatzlos gestrichen war, jedoch Ersatzflüge besorgt würden. Die Familie fand sich daher am Folgetag um 1 Uhr in der Nacht am Flughafen ein. Dort erfuhren sie, dass der Flug nicht stattfinden werde und die Reise von der Reiseveranstalterin storniert wurde. Die Familie begab sich anschließend wieder nach Hause. Der Familienvater buchte noch am selben Tag wieder über die Reiseveranstalterin eine in wenigen Tagen stattfindende Ersatzreise nach Kos zum Preis von fast 9.000 Euro. Als sich die Familie am Abflugtag wiederum am Flughafen einfand, erfuhren sie abermals, dass der Flug ersatzlos gestrichen wurde. Die Familie verbrachte daraufhin ihren Urlaub zu Hause. Zudem klagte der Familienvater auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Nachdem das Landgericht Hannover über den Fall entschied, musste das Oberlandesgericht Celle eine Entscheidung treffen.
Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass dem Kläger gegen die beklagte Reiseveranstalterin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 85 % des Reisepreises wegen vertaner Urlaubszeit zustehe. Die vorliegenden Umstände rechtfertigen die Entschädigungshöhe. Es habe sich zum einen um eine hochwertige Reise gehandelt. Zum anderen seien beide Reisen sehr kurzfristig abgesagt worden. Dadurch sei eine anderweitige sinnvolle Planung für die Nutzung der Urlaubszeit in besonderer Weise erschwert worden. Das Verhalten der Beklagten, die Familie gleich zweimal, davon einmal mitten in der Nacht, "auf gut Glück" zum Flughafen anreisen zu lassen, sei inakzeptabel. Die Beklagte habe die Familie auf diese Weise wie eine für sie frei verfügbare Verschiebemasse behandelt und nicht wie rechtlich ihr gleichgeordnete Kunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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