18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 19093

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Beschluss18.08.2014Oberlandesgericht Celle10 WF 50/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2014, 450 (Dagny Liceni-Kierstein)Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2014, Seite: 450, Entscheidungsbesprechung von Dagny Liceni-Kierstein
  • NJW 2014, 3165Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3165
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Uelzen, Urteil13.01.2014
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss18.08.2014

Durch Jugend­amts­urkunde titulierter Unter­halts­an­spruch fällt mit Heirat der Kindseltern wegErklärter Voll­streckungs­verzicht beseitigt nicht Rechts­schutz­bedürfnis für Voll­streckungs­abwehr­klage

Ist der Kindsvater durch eine Jugend­amts­urkunde verpflichtet Barunterhalt zu zahlen, so erlischt die Unter­halts­pflicht mit der Heirat der Kindseltern. Nach der Trennung der Eheleute lebt der Bar­unterhalts­anspruch aus der Jugend­amts­urkunde nicht wieder auf. Um sich gegen eine drohende unzulässige Zwangs­voll­streckung zu wehren, kann der Vater eine Voll­streckungs­abwehr­klage erheben. In diesem Zusammenhang sei ein erklärter Voll­streckungs­verzicht unerheblich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater eines Sohns verpflichtete sich im Juni 2001 durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines Barunterhalts. Ein Jahr später heirateten die Kindseltern. Nachdem es im September 2010 zu einer Trennung der Eheleute kam, wurde der Vater aufgefordert wieder den Barunterhalt zu zahlen. Zugleich wurde im Falle der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung aus der Jugend­amts­urkunde angedroht. Der Vater hielt dies jedoch für unzulässig. Seiner Meinung nach lebe nach der Trennung nicht automatisch der Kindesunterhalt aus der Urkunde wieder auf. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht bejahte Barun­ter­halts­pflicht

Das Amtsgericht Uelzen folgte nicht der Argumentation des Vaters. Dieser sei barun­ter­halts­pflichtig gewesen. Im Falle einer Nichtzahlung sei die Zwangs­voll­streckung aus der Jugend­amts­urkunde zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Rechtsmittel ein.

Oberlan­des­gericht verneinte Unter­halts­pflicht aus der Jugend­amts­urkunde

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Die Zwangs­voll­streckung aus der Jugend­amts­urkunde sei unzulässig gewesen. Durch diese sei die Barun­ter­halts­pflicht des Vaters tituliert worden. Diese Pflicht habe jedoch durch die Heirat geendet. Nach der Heirat sei der Vater zur Leistung von Betreuungs- und Natural­un­terhalt verpflichtet gewesen. Dieser Unter­halts­an­spruch sei im Vergleich zum Barunterhalt wesentlich anders. Durch die Trennung sei die Barun­ter­halts­pflicht nicht aufgelebt. Es sei vielmehr eine neue Titulierung unter Berück­sich­tigung der aktuellen Verhältnisse notwendig gewesen.

Erklärter Vollstre­ckungs­verzicht beseitigt nicht Recht­schutz­be­dürfnis für Vollstre­ckungs­ab­wehrklage

Um sich gegen die unzulässige Zwangs­voll­streckung aus der Jugend­amts­urkunde zu wehren, habe der Vater nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine Vollstreckungsabwehrklage erheben können. Das Rechts­schutz­be­dürfnis für eine solche Klage entfalle auch nicht dadurch, dass ein Vollstreckungsverzicht erklärt wird. Denn dieser beseitige nicht dauerhaft die Vollstreck­barkeit oder mache die Jugend­amts­urkunde wirkungslos. Vielmehr könne der Verzicht zukünftig widerrufen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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