15.11.2024
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Dokument-Nr. 23110

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Beschluss27.11.2015Oberlandesgericht Celle10 WF 303/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 582Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 582
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hannover, Beschluss, 609 F 3335/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss27.11.2015

Großtante kann Umgangsrecht mit Großneffen zustehenVoraussetzung ist Vorliegen einer sozial-familiären, fast elterlichen Beziehung zum Kind

Einer Großtante kann gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Großneffen zustehen, wenn eine sozial-familiäre und somit fast elterliche Beziehung zum Kind besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Großtante ein Umgangsrecht mit ihrem Großneffen. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe. Die Großtante stammte aus der väterlichen Familie und lebte über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten mit dem damals ein bzw. zwei Jahre alten Kind an jedem dritten Wochenende zusammen. Der Vater des Kindes befand sich im Gefängnis, da er die Mutter getötet hatte. Die Großeltern des Kindes lebten in der Türkei. Damit war die Großtante die einzige Bezugsperson aus der väterlichen Familie. Das Amtsgericht Hannover lehnte den Antrag auf Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Großtante.

Mögliches Umgangsrecht rechtfertigte Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Großtante und bewilligte ihr daher Verfah­rens­kos­tenhilfe. Die Erfolgs­aus­sichten des begehrten Umgangs mit dem Großneffen können nicht von vornherein verneint werden. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Großtante die einzige Bezugsperson aus der väterlichen Familie gewesen sei. Sie habe daher aus entwick­lungs­psy­cho­lo­gischer Sicht eine wichtige Rolle für die Identi­täts­findung des Kindes spielen können.

Umgangsrecht erfordert Vorliegen einer sozial-familiären, fast elterlichen Beziehung zum Kind

Der Großtante habe somit gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Großneffen zustehen können. Nach der Vorschrift setze ein Umgangsrecht für andere Personen als Großeltern oder Geschwister voraus, dass eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind bestehe und die Person für das Kind tatsächliche Verantwortung trage oder getragen habe. Es müsse mit einer Familie vergleichbare Vertrau­ens­be­ziehung vorliegen. Bei dem Umgangswilligen müsse es sich um eine enge Bezugsperson des Kindes handeln. Die Verantwortung für das Kind müsse elterliche Züge aufweisen. Unerheblich sei aber, ob die Vertrautheit weiter bestehe. Es genüge vielmehr, dass an eine früher aufgebaute enge Beziehung wieder angeknüpft werden könne.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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