Dokument-Nr. 23110
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- NJW-RR 2016, 582Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 582
- Amtsgericht Hannover, Beschluss, 609 F 3335/15
Oberlandesgericht Celle Beschluss27.11.2015
Großtante kann Umgangsrecht mit Großneffen zustehenVoraussetzung ist Vorliegen einer sozial-familiären, fast elterlichen Beziehung zum Kind
Einer Großtante kann gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Großneffen zustehen, wenn eine sozial-familiäre und somit fast elterliche Beziehung zum Kind besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Großtante ein Umgangsrecht mit ihrem Großneffen. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Großtante stammte aus der väterlichen Familie und lebte über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten mit dem damals ein bzw. zwei Jahre alten Kind an jedem dritten Wochenende zusammen. Der Vater des Kindes befand sich im Gefängnis, da er die Mutter getötet hatte. Die Großeltern des Kindes lebten in der Türkei. Damit war die Großtante die einzige Bezugsperson aus der väterlichen Familie. Das Amtsgericht Hannover lehnte den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Großtante.
Mögliches Umgangsrecht rechtfertigte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Großtante und bewilligte ihr daher Verfahrenskostenhilfe. Die Erfolgsaussichten des begehrten Umgangs mit dem Großneffen können nicht von vornherein verneint werden. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Großtante die einzige Bezugsperson aus der väterlichen Familie gewesen sei. Sie habe daher aus entwicklungspsychologischer Sicht eine wichtige Rolle für die Identitätsfindung des Kindes spielen können.
Umgangsrecht erfordert Vorliegen einer sozial-familiären, fast elterlichen Beziehung zum Kind
Der Großtante habe somit gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Großneffen zustehen können. Nach der Vorschrift setze ein Umgangsrecht für andere Personen als Großeltern oder Geschwister voraus, dass eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind bestehe und die Person für das Kind tatsächliche Verantwortung trage oder getragen habe. Es müsse mit einer Familie vergleichbare Vertrauensbeziehung vorliegen. Bei dem Umgangswilligen müsse es sich um eine enge Bezugsperson des Kindes handeln. Die Verantwortung für das Kind müsse elterliche Züge aufweisen. Unerheblich sei aber, ob die Vertrautheit weiter bestehe. Es genüge vielmehr, dass an eine früher aufgebaute enge Beziehung wieder angeknüpft werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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