18.10.2024
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Dokument-Nr. 33420

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Beschluss02.10.2023Oberlandesgericht Celle10 WF 162/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hannover, Beschluss03.08.2023, 638 F 3208/22
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Oberlandesgericht Celle Beschluss02.10.2023

Kurzfristige Absage von Umgang wegen Urlaub stellt Verstoß gegen Umgangsregelung darAchtung der Einhaltung der gerichtlichen Umgangsregelung bei zerstrittenen Elternteilen

Wird der Umgang eines Elternteiles kurzfristig wegen Urlaubs abgesagt, so stellt dies einen Verstoß gegen die gerichtliche Umgangsregelung dar und rechtfertigt die Verhängung eines Ordnungsmittels. Gerade bei zerstrittenen Elternteilen ist auf die Einhaltung der Umgangsregelung zu achten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2023 wurde vor dem Amtsgericht Hannover eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern eines zweijährigen Kindes getroffen. Nachfolgend sagte die Kindesmutter im Mai 2023 kurzfristig einen Umgang ab, weil sie mit dem Kind verreist war. Der Kindesvater beantragte aufgrund dessen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Amtsgericht lehnte Verhängung von Ordnungsgeld ab

Das Amtsgericht Hannover lehnte die Verhängung eines Ordnungsgeldes ab. Es sah keine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Umgangs­ver­ein­barung. Da das Kind im Haushalt der Kindesmutter lebt, habe sie das Recht mit dem Kind in den gemeinsamen Urlaub zu fahren. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht schuldhaften Verstoß gegen Umgangs­ver­ein­barung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die Kindesmutter habe eindeutig schuldhaft gegen die Umgangs­ver­ein­barung verstoßen, indem sie kurzfristig wegen ihres Urlaubs den Umgangstermin ohne Einverständnis des Kindesvaters abgesagt hat. Zwar dürfe ein Elternteil mit dem Kind in den Urlaub fahren. Dies rechtfertige aber nicht, bei urlaubs­be­dingten Verstößen gegen die Umgangsregelung ein fehlendes Verschulden anzunehmen. Anderenfalls könne ein Elternteil mit seiner Urlaubsplanung die verbindlich vereinbarte Umgangsregelung wiederholt einseitig zu Lasten des anderen Elternteils unterlaufen. Gerade bei zerstrittenen Elternteilen sei auf die Einhaltung der gerichtlichen Regelung besonders zu achten.

Möglichkeit einer Urlaubsregelung

Schließlich wies das Oberlan­des­gericht darauf hin, dass die Beteiligten eine Urlaubregelung verbindlich hätte festschreiben können bzw. dies immer noch tun könnten.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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