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Oberlandesgericht Celle Urteil02.07.2007

Cerclage: Krankenhaus muss Unterhalt für schwerst­be­hin­dertes Kind zahlenArzt klärte nicht umfassend über die Risiken einer "Cerclage" auf

Ein Krankenhaus hat den materiellen Schaden zu ersetzen, der Eltern dadurch entsteht, dass ein Kind aufgrund einer schwan­ger­schafts­verlängernden Maßnahme lebensfähig, aber mit schweren Missbildungen geboren wird und die Eltern nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Die Klägerin, die bereits zwei Fehlgeburten erlitten hatte, war in der 21. Schwan­ger­schaftswoche aufgrund von Komplikationen in das beklagte Krankenhaus eingeliefert worden. Dort stellte man fest, dass sich der Gebärmuttermund bereits um einige Zentimeter geöffnet hatte. Da bei einer Frühgeburt zu diesem Zeitpunkt keinerlei Überle­ben­s­chancen bestanden hätten, wurde eine so genannte "Cerclage" gelegt. Bei diesem besonderen Verfahren wird der Muttermund mit einer ringförmigen Naht verschlossen, um eine Frühgeburt zu verhindern. Die Geburt konnte jedoch nur weitere 17 Tage hinausgezögert werden. Das Kind war lebensfähig, litt jedoch unter schwersten Behinderungen, womit bei einer Geburt zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden musste.

Das Oberlan­des­gericht rügte, dass die werdende Mutter vor dem Legen der Cerlage nicht umfassend über die damit verbundenen Risiken und die Alternativen einer konservativen Behandlung (Becken­hoch­la­gerung, wehenhemmende Maßnahmen) aufgeklärt worden sei. Insbesondere sei die Klägerin nicht über die Möglichkeit schwerster Missbildungen für den Fall, dass die Schwan­ger­schafts­ver­län­gerung nur kurzzeitig gelinge, informiert worden. Auch sei der Klägerin nicht verdeutlicht worden, dass eine einmal gelegte Cerclage nicht jederzeit auf eigenen Wunsch wieder rückgängig gemacht werden könne, sondern der Indikation für einen Schwan­ger­schafts­abbruch bedürfe. Eine solche hatte nicht vorgelegen. Dass sich die werdende Mutter auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung für eine Cerclage entschieden hätte, konnte das Krankenhaus nicht beweisen.

Das Krankenhaus muss nun für den Unterhalt der Tochter aufkommen. Eigene Ansprüche des schwerst­be­hin­derten Kindes lehnte der Senat ab. Für seine (behinderte) Existenz als solche könne es keinen Schadensersatz verlangen.

Quelle: ra-online, OLG Celle (pm)

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