21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 30882

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Beschluss31.08.2021Oberlandesgericht Bremen4 WF 54/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss10.06.2021, 67 F 1204/21
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Oberlandesgericht Bremen Beschluss31.08.2021

Gericht muss Vereinbarung der Eheleute über Kosten­auf­teilung der Schei­dungs­kosten berücksichtigenAbweichung von Kosten­ver­ein­barung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe

Haben die Eheleute anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung über die Kosten­ver­teilung getroffen, hat das Gericht dies bei der Kosten­ent­scheidung grundsätzlich zu berücksichtigen. Von der Vereinbarung darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgewichen werden, die das Gericht benennen muss. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Schei­dungs­ver­fahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatten die Eheleute im Dezember 2020 eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem geregelt war, dass die Kosten des Schei­dungs­ver­fahrens der Ehemann tragen sollte. Trotz dieser Vereinbarung hat das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich die Ehefrau an den Gerichtskosten zur Hälfte beteiligen musste. Sie legte daher gegen die Kosten­ent­scheidung Beschwerde ein.

Keine Pflicht zur Kostentragung durch Ehefrau

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten der Ehefrau. Zwar bestimme § 150 Abs. 1 FamFG, dass im Falle einer Scheidung die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG müsse aber das Gericht eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten berücksichtigen. Von der Vereinbarung dürfe nur abgewichen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. Die Gründe müssen vom Gericht in der Begründung der Kosten­ent­scheidung darlegt werden. Da derartige schwerwiegende Gründe weder dargelegt noch ersichtlich seien, sei die Kosten­ent­scheidung gemäß der Vereinbarung der Beteiligten abzuändern gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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