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Dokument-Nr. 4898

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Oberlandesgericht Bremen Beschluss05.01.2007

Neue Lebens­ge­mein­schaft und dreijähriges Kind: Kein Unter­halts­an­spruchMutter muss Beschäftigung nachgehen

Eine Mutter kann keine Unter­halts­ansprüche gegen den Vater geltend machen, wenn sie in einer neuen festen Beziehung lebt und das von ihr betreute Kind mit drei Jahren Anspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Mutter von ihrem ehemaligen Mann, dass dieser für zwei Kinder Unterhalt leiste. Dieser verweigerte sich aus mehreren Gründen. Zum einen sei er nicht leistungsfähig und zum anderen lebe seine ehemalige Frau in einer neuen Beziehung mit einem andern Mann.

Das Gericht gab dem Vater Recht. Die Mutter habe allenfalls Anspruch auf Unterhalt bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes.

Darüber hinaus habe sie ihre Unter­halts­ansprüche gemäß §§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Die Beziehung zu dem neuen Mann habe sich - auch wenn es bisher nicht zu einer gemeinsamen Haushalts­führung gekommen sei - derart verfestigt, dass eine nach außen in Erscheinung tretende feste soziale Beziehung entstanden sei.

Aus einer Billig­keits­ab­wägung im Rahmen des § 1579 BGB ergebe sich, dass die Erwer­bs­lo­sigkeit der Mutter der sich aus § 1615 l Abs. 2 S. 2,3 BGB ergebenden Erwer­bs­lo­sigkeit der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes anzugleichen sei. Sobald also ein Kinder­gar­tenplatz oder eine Hortbetreuung zur Verfügung stehe, könne von der betreuenden Mutter grundsätzlich erwartet werden, ihren notwendigen Bedarf selbst sicherzustellen. Davon, dass hier diese Möglichkeiten bestanden, ging das Gericht aus.

Quelle: ra-online

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