Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Mutter von ihrem ehemaligen Mann, dass dieser für zwei Kinder Unterhalt leiste. Dieser verweigerte sich aus mehreren Gründen. Zum einen sei er nicht leistungsfähig und zum anderen lebe seine ehemalige Frau in einer neuen Beziehung mit einem andern Mann.
Das Gericht gab dem Vater Recht. Die Mutter habe allenfalls Anspruch auf Unterhalt bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes.
Darüber hinaus habe sie ihre Unterhaltsansprüche gemäß §§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Die Beziehung zu dem neuen Mann habe sich - auch wenn es bisher nicht zu einer gemeinsamen Haushaltsführung gekommen sei - derart verfestigt, dass eine nach außen in Erscheinung tretende feste soziale Beziehung entstanden sei.
Aus einer Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1579 BGB ergebe sich, dass die Erwerbslosigkeit der Mutter der sich aus § 1615 l Abs. 2 S. 2,3 BGB ergebenden Erwerbslosigkeit der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes anzugleichen sei. Sobald also ein Kindergartenplatz oder eine Hortbetreuung zur Verfügung stehe, könne von der betreuenden Mutter grundsätzlich erwartet werden, ihren notwendigen Bedarf selbst sicherzustellen. Davon, dass hier diese Möglichkeiten bestanden, ging das Gericht aus.