Oberlandesgericht Bremen Beschluss13.11.2015
Kein Trennungsunterhalt für Ehefrau bei einer nach Recht von Singapur unzulässigen DoppeleheRecht von Singapur sieht Mehrfachehe nur für Ehemann vor
Das Recht von Singapur sieht eine Mehrfachehe nur für den Ehemann vor. Geht daher eine Frau mit der Staatsangehörigkeit von Singapur unzulässig eine Doppelehe ein, so steht ihr nach deutschem Recht kein Trennungsunterhalt zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar zum Jahreswechsel 2011/2012 getrennt hatte, verlangte die Ehefrau Trennungsunterhalt. Die Ehefrau hatte die Staatsangehörigkeit von Singapur. Der Ehemann war Deutscher. Die Ehe wurde im Jahr 1988 in Singapur geschlossen. Der Ehemann verweigerte die Zahlung von Trennungsunterhalt. Er begründete dies damit, dass er erfahren habe, dass seine Ehefrau bereits verheiratet ist. Die Ehefrau führte an, dass der Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat von der noch bestehenden Ehe gewusst habe. Sie machte daher den Trennungsunterhalt gerichtlich geltend.
Amtsgericht weist Antrag auf Trennungsunterhalt zurück
Das Amtsgericht Bremen wies den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurück. Seiner Ansicht nach liege nämlich aufgrund der Doppelehe keine wirksame Ehe zwischen den Beteiligten vor. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB bestehe nicht, da zwischen den Beteiligten keine wirksame Ehe vorliege.
Vorliegen einer unzulässigen Doppelehe
Die Wirksamkeit der Eheschließung richte sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EBGB nach dem Heimatrecht jedes Verlobten, so das Oberlandesgericht. Insofern sei das Recht des Staates Singapur anzuwenden. Dieses sehe eine Mehrfachehe nur für den Ehemann vor, nicht aber für die Ehefrau. Somit liege eine unzulässige Doppelehe vor.
Kein Trennungsunterhalt aufgrund unzulässiger Doppelehe
Die unzulässige Doppelehe habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts zur Folge, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht bestehe. Zwar sei unklar, ob die Doppelehe nach dem Recht von Singapur zur Nichtigkeit der geschlossenen Ehe führt oder sie lediglich aufhebbar ist. Dies sei aber unerheblich. Denn sofern das Recht die unzulässige Doppelehe als Nichtehe bewerte, ergebe sich bereits daraus, dass keine Unterhaltsansprüche bestehen. Gehe das Recht lediglich von einer Aufhebbarkeit aus, hätte die Ehe an sich noch bestand, da sie nicht aufgehoben wurde. Für diesen Fall greife aber § 1318 Abs. 2 BGB. Danach bestehe der Unterhaltsanspruch im Falle der Aufhebbarkeit der Ehe nur dann, wenn die Ehefrau keine Kenntnis von der anderweitigen Eheschließung gehabt habe oder wenn der Ehemann von der anderweitigen Eheschließung gewusst habe. Beides sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)