18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25525

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Beschluss13.11.2015Oberlandesgericht Bremen4 UF 73/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 195Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 195
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss08.04.2015, 63 F 1827/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Beschluss13.11.2015

Kein Trennungs­un­terhalt für Ehefrau bei einer nach Recht von Singapur unzulässigen DoppeleheRecht von Singapur sieht Mehrfachehe nur für Ehemann vor

Das Recht von Singapur sieht eine Mehrfachehe nur für den Ehemann vor. Geht daher eine Frau mit der Staats­an­ge­hö­rigkeit von Singapur unzulässig eine Doppelehe ein, so steht ihr nach deutschem Recht kein Trennungs­un­terhalt zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar zum Jahreswechsel 2011/2012 getrennt hatte, verlangte die Ehefrau Trennungsunterhalt. Die Ehefrau hatte die Staats­an­ge­hö­rigkeit von Singapur. Der Ehemann war Deutscher. Die Ehe wurde im Jahr 1988 in Singapur geschlossen. Der Ehemann verweigerte die Zahlung von Trennungs­un­terhalt. Er begründete dies damit, dass er erfahren habe, dass seine Ehefrau bereits verheiratet ist. Die Ehefrau führte an, dass der Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat von der noch bestehenden Ehe gewusst habe. Sie machte daher den Trennungs­un­terhalt gerichtlich geltend.

Amtsgericht weist Antrag auf Trennungs­un­terhalt zurück

Das Amtsgericht Bremen wies den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von Trennungs­un­terhalt zurück. Seiner Ansicht nach liege nämlich aufgrund der Doppelehe keine wirksame Ehe zwischen den Beteiligten vor. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Trennungs­un­terhalt

Das Oberlan­des­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Ein Anspruch auf Trennungs­un­terhalt gemäß § 1361 BGB bestehe nicht, da zwischen den Beteiligten keine wirksame Ehe vorliege.

Vorliegen einer unzulässigen Doppelehe

Die Wirksamkeit der Eheschließung richte sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EBGB nach dem Heimatrecht jedes Verlobten, so das Oberlan­des­gericht. Insofern sei das Recht des Staates Singapur anzuwenden. Dieses sehe eine Mehrfachehe nur für den Ehemann vor, nicht aber für die Ehefrau. Somit liege eine unzulässige Doppelehe vor.

Kein Trennungs­un­terhalt aufgrund unzulässiger Doppelehe

Die unzulässige Doppelehe habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zur Folge, dass der Anspruch auf Trennungs­un­terhalt nicht bestehe. Zwar sei unklar, ob die Doppelehe nach dem Recht von Singapur zur Nichtigkeit der geschlossenen Ehe führt oder sie lediglich aufhebbar ist. Dies sei aber unerheblich. Denn sofern das Recht die unzulässige Doppelehe als Nichtehe bewerte, ergebe sich bereits daraus, dass keine Unter­halts­ansprüche bestehen. Gehe das Recht lediglich von einer Aufhebbarkeit aus, hätte die Ehe an sich noch bestand, da sie nicht aufgehoben wurde. Für diesen Fall greife aber § 1318 Abs. 2 BGB. Danach bestehe der Unter­halts­an­spruch im Falle der Aufhebbarkeit der Ehe nur dann, wenn die Ehefrau keine Kenntnis von der anderweitigen Eheschließung gehabt habe oder wenn der Ehemann von der anderweitigen Eheschließung gewusst habe. Beides sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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