Dokument-Nr. 18368
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- NJW 2014, 2129Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2129
- NJW-Spezial 2014, 295 (Martin Haußleitner und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 295, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleitner und Barbara Schramm
Oberlandesgericht Bremen Beschluss03.03.2014
Nach Trennung darf grundsätzlich einer der Eheleute nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abhebenTrennungsbedingte Anschaffungskosten rechtfertigen nichts anderes
Hat sich ein Ehepaar getrennt, so darf der jeweilige Ehepartner nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abheben. Dies gilt selbst dann, wenn dem einen Ehepartner trennungsbedingt Anschaffungskosten entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hob ein Ehepartner im Juni 2009 zwei Tage nach der erfolgten Trennung der Eheleute das gesamte Guthaben eines gemeinsamen Kontos ab. Er gab an, dass er das Geld zur Deckung der trennungsbedingten Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten gebraucht habe. Da der andere Ehepartner davon nichts wusste und damit auch nicht einverstanden war, erhob er Klage auf Rückzahlung des hälftigen Guthabens.
Rückzahlungsanspruch bestand
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des klagenden Ehepartners. Diesem habe ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Guthabens zugestanden. Da beide Eheleute Inhaber des Kontos waren, seien sie gegenüber der Bank Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB gewesen. Daher seien die Eheleute gemäß § 430 BGB an dem jeweiligen Kontostand grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt gewesen. Somit sei das Guthaben nach einer Trennung regelmäßig hälftig zu teilen.
Ausnahme von hälftiger Teilung bestand nicht
Zwar könne in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der hälftigen Teilung gemacht werden, so das Oberlandesgericht weiter. So zum Beispiel dann, wenn eine gemeinsame Schuld bezahlt werden soll oder die Geldentnahme mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten übereinstimmt und auch nach der Trennung dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht. Dies könne etwa bei maßvollen, dem Unterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen angenommen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Abhebung habe allein der trennungsbedingten Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten gedient. Dies habe eine Abweichung von der hälftigen Teilung nicht gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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