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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 18368

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Beschluss03.03.2014Oberlandesgericht Bremen4 UF 181/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2129Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2129
  • NJW-Spezial 2014, 295 (Martin Haußleitner und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 295, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleitner und Barbara Schramm
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Beschluss03.03.2014

Nach Trennung darf grundsätzlich einer der Eheleute nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abhebenTrennungs­be­dingte Anschaf­fungs­kosten rechtfertigen nichts anderes

Hat sich ein Ehepaar getrennt, so darf der jeweilige Ehepartner nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abheben. Dies gilt selbst dann, wenn dem einen Ehepartner trennungs­bedingt Anschaf­fungs­kosten entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hob ein Ehepartner im Juni 2009 zwei Tage nach der erfolgten Trennung der Eheleute das gesamte Guthaben eines gemeinsamen Kontos ab. Er gab an, dass er das Geld zur Deckung der trennungs­be­dingten Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten gebraucht habe. Da der andere Ehepartner davon nichts wusste und damit auch nicht einverstanden war, erhob er Klage auf Rückzahlung des hälftigen Guthabens.

Rückzah­lungs­an­spruch bestand

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten des klagenden Ehepartners. Diesem habe ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Guthabens zugestanden. Da beide Eheleute Inhaber des Kontos waren, seien sie gegenüber der Bank Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB gewesen. Daher seien die Eheleute gemäß § 430 BGB an dem jeweiligen Kontostand grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt gewesen. Somit sei das Guthaben nach einer Trennung regelmäßig hälftig zu teilen.

Ausnahme von hälftiger Teilung bestand nicht

Zwar könne in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der hälftigen Teilung gemacht werden, so das Oberlan­des­gericht weiter. So zum Beispiel dann, wenn eine gemeinsame Schuld bezahlt werden soll oder die Geldentnahme mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten übereinstimmt und auch nach der Trennung dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht. Dies könne etwa bei maßvollen, dem Unterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen angenommen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Abhebung habe allein der trennungs­be­dingten Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten gedient. Dies habe eine Abweichung von der hälftigen Teilung nicht gerechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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