Dokument-Nr. 8714
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Oberlandesgericht Bremen Beschluss22.10.2009
OLG Bremen: Energieversorgungsunternehmen swb AG darf Bestandteil "swb" nicht weiter verwendenAbkürzung suggeriert Bezeichnung für "Stadtwerke Bremen" und ist wettbewerbsrechtlich unzulässig
Dem bremischen Energieversorgungsunternehmen swb AG ist es zukünftig untersagt, in ihrer Firmierung den Bestandteil "swb" zu verwenden. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen.
Die Antragstellerin, ein überregionaler privater Anbieter auf dem Gassektor, hat im Wege der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Bremen beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, in ihrer Firmierung den Bestandteil "swb" zu verwenden. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich ebenfalls um ein privates Energieversorgungsunternehmen. Im Jahre 1999 wurden die ehemals kommunalen Stadtwerke Bremen in eine Aktiengesellschaft, die swb AG, umgewandelt und privatisiert. Die Stadt Bremen hielt vorübergehend 51 % der Aktien. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Bremen nur noch mit einer Aktie an der Antragsgegnerin beteiligt.
Abkürzung für "Stadtwerke" erweckt irreführende Assoziationen
Die Antragstellerin hat ihren Antrag damit begründet, dass die Verwendung der Firmierung "swb" durch die Antragsgegnerin als Abkürzung für die Bezeichnung "Stadtwerke" stehe. Dies suggeriere dem Verbraucher noch immer, dass es sich bei der Antragsgegnerin um ein kommunal betriebenes, jedenfalls kommunal geführtes Unternehmen handele. Eine solche Irreführung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig.
LG Bremen sieht keine Irreführung in Bezeichnung
Das Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 11.09.2009 (Az.: 12 O 347/09) den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die Verwendung der Bezeichnung "swb" in der Firmierung der Antragsgegnerin sei nicht irreführend.
OLG sieht Gefahr der wettbewerbswidrigen Täuschung der Verbraucher
Auf die von der Antragsstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Bremen den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und der Antragsgegnerin untersagt, in ihrer Firmierung den Bestandteil "swb" zu verwenden. Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Firmenbezeichnung "swb" dafür geeignet ist, in wettbewerbswidriger Weise über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens der Antragsgegnerin zu täuschen. Jedenfalls älteren Bevölkerungskreisen in Bremen und Bremerhaven ist die bis 1999 geltende Firmenbezeichnung "Stadtwerke Bremen" noch geläufig. Mit der Firmenumwandlung in "swb" verbindet sich für sie die Vorstellung, es handele sich bei dieser Buchstabenfolge um eine Abkürzung des Begriffs "Stadtwerke Bremen". Dieses Verständnis kann zu der falschen Einschätzung führen, dass es sich bei der Antragsgegnerin nach wie vor um ein kommunal betriebenes, zumindest mehrheitlich im städtischen Eigentum befindliches Unternehmen handelt.
Verbraucher können bei Wahl des Energieversorgers irreführend beeinflusst werden
Diese Fehlvorstellungen sind auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie das Marktverhalten von Verbrauchern in ihrem Entschluss bei der Auswahl des Energieversorgers zu beeinflussen. Gerade diejenigen, die mit "swb" noch die Abkürzung für die ehemaligen "Stadtwerke Bremen" verknüpfen, assoziieren mit einem kommunalen Unternehmen die Vorstellung besonderer Verlässlichkeit, Seriosität und Bonität. Sie sind daher oftmals eher bereit, sich auf dem häufig als sensibel empfundenen Sektor der Wasser-, Strom- und Gasversorgung einem Unternehmen anzuvertrauen, das ihrer Einschätzung nach in "städtischer Obhut" steht, als dass sie die Möglichkeit wahrnehmen, Versorgungsverträge mit einem Konkurrenzbetrieb abzuschließen, der für sie eindeutig als ein privates Unternehmen zu erkennen ist.
§§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auf die sich der Beschluss des OLG Bremen stützt, lauten wie folgt
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) 1Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 2Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 3Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. 2Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. ...
2. ...
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4. ...
...
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2009
Quelle: ra-online, Hanseatisches OLG in Bremen
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