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- Landgericht Bremen, Urteil16.03.2023, 6 O 697/21
Oberlandesgericht Bremen Urteil15.11.2023
Keine Gefährdungshaftung des Vermieters von E-RollernE-Roller dürfen bei ausreichend freiem Platz quer zu einer Hauswand auf Gehweg abgestellt werden
Eine Gefährdungshaftung des Vermieter von E-Rollern nach § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, wenn diese eine Maximalgeschwindigkeit von nur 20 km/h erreichen können. Zudem können E-Roller bei ausreichend freiem Platz quer zu einer Hauswand auf dem Gehweg abgestellt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2020 stürzte ein Blinder in Bremen über zwei auf dem Gehweg abgestellte E-Roller. Die E-Roller wurden von einem Mitarbeiter der Mietfirma in einem Winkel von 90° quer zu einer Hauswand derart abgestellt, dass die Lenker in den Gehweg hineinragten. Dabei blieb eine Fläche des Gehwegs von über vier Metern frei. Nach der Sondernutzungserlaubnis musste die Firma beim Abstellen der E-Roller eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m gewährleisten. Der Blinde klagte nunmehr gegen die Mietfirma auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Weder bestehe eine Gefährdungshaftung noch liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht verneint Gefährdungshaftung
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG komme nicht in Betracht, da die E-Roller angesichts ihrer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h als Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 eKFV zu werten seien. Gemäß § 8 Nr. 1 StVG scheide eine Gefährdungshaftung des Halters für solche Elektrokleinstfahrzeuge aus.
Keine Verletzung des Verkehrssicherungspflicht durch Abstellen der E-Roller
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei zudem keine Verkehrssicherungspflichtverletzung festzustellen, so dass eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls ausscheide. Die E-Roller haben quer zur Hauswand aufgestellt werden dürfen. Der Unfall wäre zwar möglicherweise nicht eingetreten, wenn die E-Roller parallel zur Hauswand aufgestellt worden wären. Dazu sei die Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen. Es bestehe keine allgemeine Pflicht E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario ausgeschlossen ist. Denn dies würde zu einer Gefährdungshaftung führen, die gerade ausgeschlossen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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