18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33578

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Urteil15.11.2023Oberlandesgericht Bremen1 U 15/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Urteil16.03.2023, 6 O 697/21
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Oberlandesgericht Bremen Urteil15.11.2023

Keine Gefähr­dungs­haftung des Vermieters von E-RollernE-Roller dürfen bei ausreichend freiem Platz quer zu einer Hauswand auf Gehweg abgestellt werden

Eine Gefähr­dungs­haftung des Vermieter von E-Rollern nach § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, wenn diese eine Maximal­geschwindig­keit von nur 20 km/h erreichen können. Zudem können E-Roller bei ausreichend freiem Platz quer zu einer Hauswand auf dem Gehweg abgestellt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2020 stürzte ein Blinder in Bremen über zwei auf dem Gehweg abgestellte E-Roller. Die E-Roller wurden von einem Mitarbeiter der Mietfirma in einem Winkel von 90° quer zu einer Hauswand derart abgestellt, dass die Lenker in den Gehweg hineinragten. Dabei blieb eine Fläche des Gehwegs von über vier Metern frei. Nach der Sonder­nut­zungs­er­laubnis musste die Firma beim Abstellen der E-Roller eine Mindest­geh­weg­breite von 1,50 m gewährleisten. Der Blinde klagte nunmehr gegen die Mietfirma auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Weder bestehe eine Gefährdungshaftung noch liege eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht verneint Gefähr­dungs­haftung

Das Oberlan­des­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Gefähr­dungs­haftung aus § 7 Abs. 1 StVG komme nicht in Betracht, da die E-Roller angesichts ihrer Maximal­ge­schwin­digkeit von 20 km/h als Elektro­kleinst­fahrzeuge gemäß § 1 eKFV zu werten seien. Gemäß § 8 Nr. 1 StVG scheide eine Gefähr­dungs­haftung des Halters für solche Elektro­kleinst­fahrzeuge aus.

Keine Verletzung des Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch Abstellen der E-Roller

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei zudem keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung festzustellen, so dass eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls ausscheide. Die E-Roller haben quer zur Hauswand aufgestellt werden dürfen. Der Unfall wäre zwar möglicherweise nicht eingetreten, wenn die E-Roller parallel zur Hauswand aufgestellt worden wären. Dazu sei die Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen. Es bestehe keine allgemeine Pflicht E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadens­szenario ausgeschlossen ist. Denn dies würde zu einer Gefähr­dungs­haftung führen, die gerade ausgeschlossen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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