18.10.2024
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Dokument-Nr. 34132

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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil25.06.2024

Wohnkomplex wegen Corona abgeriegelt: Kein Schmerzensgeld für BewohnerOLG bestätigt Ablehnung der Prozess­kos­tenhilfe

Die Stadt Göttingen muss den Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen, den sie während der Corona-Pandemie hatte abriegeln lassen, kein Schmerzensgeld wegen Freiheits­ent­ziehung und Verletzung ihres Persönlichkeits­rechts zahlen. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Braunschweig in zweiter Instanz bestätigt.

Eine Vielzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen fordern von der Stadt Göttingen Schmerzensgeld wegen Freiheits­ent­ziehung und Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts. In der Corona-Pandemie untersagte ihnen die Stadt auf Grundlage einer Abson­de­rungs­ver­fügung sieben Tage, ihre Wohnung zu verlassen, um das Infek­ti­o­ns­risiko zu minimieren. Das Gebäude wurde zur Durchsetzung der Maßnahme zeitweise mit einem Bauzaun umstellt und durch die Polizei abgeriegelt. Hintergrund der Maßnahme war das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Reihentestung, bei der mehr als 100 der 668 Bewohnerinnen und Bewohner positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet worden waren. Ihren Antrag auf Schmerzensgeld begründeten die Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere damit, dass sie aufgrund der rechtswidrigen Maßnahme in ihrer Fortbe­we­gungs­freiheit beschränkt worden seien, Hunger und Schmerzen erlitten und sich wegen der Absperrung des Gebäudes gedemütigt und stigmatisiert gefühlt hätten. Das LG Göttingen hat im Februar 2024 in 40 Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgs­aus­sichten abgelehnt.

Beein­träch­ti­gungen nicht genügend dargelegt

Die dagegen gerichteten Beschwerden blieben ohne Erfolg: Das OLG bestätigte die Entscheidungen des LG. Den antrag­stel­lenden Bewohnerinnen und Bewohnern stünde weder aufgrund der Abson­de­rungs­ver­fügung noch aufgrund der Absperrung des Gebäudes ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Stadt habe die Abson­de­rungs­ver­fügung aus damaliger Sicht rechtmäßig zum Schutz der Bevölkerung erlassen. Es sei eine exponentielle Ausbreitung des Virus in dem Gebäude befürchtet worden. Die individuellen Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner hätte daher hinter dem Schutz der Bevölkerung für Leib und Leben zurücktreten müssen. Auch die Absperrung des Wohnkomplexes durch den Bauzaun und die Polizei führe - selbst wenn dies rechtswidrig erfolgt wäre - nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Bewohnerinnen und Bewohner hätten ihre konkret erlittenen Beein­träch­ti­gungen oder Schäden darlegen müssen. Dies ist den Bewohnerinnen und Bewohnern weder in dem Verfahren vor dem Landgericht noch in dem Beschwer­de­ver­fahren gelungen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online, (pm/ab)

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