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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil25.06.2024
Wohnkomplex wegen Corona abgeriegelt: Kein Schmerzensgeld für BewohnerOLG bestätigt Ablehnung der Prozesskostenhilfe
Die Stadt Göttingen muss den Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen, den sie während der Corona-Pandemie hatte abriegeln lassen, kein Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in zweiter Instanz bestätigt.
Eine Vielzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen fordern von der Stadt Göttingen Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. In der Corona-Pandemie untersagte ihnen die Stadt auf Grundlage einer Absonderungsverfügung sieben Tage, ihre Wohnung zu verlassen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Das Gebäude wurde zur Durchsetzung der Maßnahme zeitweise mit einem Bauzaun umstellt und durch die Polizei abgeriegelt. Hintergrund der Maßnahme war das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Reihentestung, bei der mehr als 100 der 668 Bewohnerinnen und Bewohner positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet worden waren. Ihren Antrag auf Schmerzensgeld begründeten die Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere damit, dass sie aufgrund der rechtswidrigen Maßnahme in ihrer Fortbewegungsfreiheit beschränkt worden seien, Hunger und Schmerzen erlitten und sich wegen der Absperrung des Gebäudes gedemütigt und stigmatisiert gefühlt hätten. Das LG Göttingen hat im Februar 2024 in 40 Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Beeinträchtigungen nicht genügend dargelegt
Die dagegen gerichteten Beschwerden blieben ohne Erfolg: Das OLG bestätigte die Entscheidungen des LG. Den antragstellenden Bewohnerinnen und Bewohnern stünde weder aufgrund der Absonderungsverfügung noch aufgrund der Absperrung des Gebäudes ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Stadt habe die Absonderungsverfügung aus damaliger Sicht rechtmäßig zum Schutz der Bevölkerung erlassen. Es sei eine exponentielle Ausbreitung des Virus in dem Gebäude befürchtet worden. Die individuellen Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner hätte daher hinter dem Schutz der Bevölkerung für Leib und Leben zurücktreten müssen. Auch die Absperrung des Wohnkomplexes durch den Bauzaun und die Polizei führe - selbst wenn dies rechtswidrig erfolgt wäre - nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Bewohnerinnen und Bewohner hätten ihre konkret erlittenen Beeinträchtigungen oder Schäden darlegen müssen. Dies ist den Bewohnerinnen und Bewohnern weder in dem Verfahren vor dem Landgericht noch in dem Beschwerdeverfahren gelungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2024
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online, (pm/ab)
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