Die Richter des Strafsenats haben die Verurteilung des Fußballprofis wegen Beleidigung eines Polizeibeamten zwar bestätigt, die vom Landgericht (LG) verhängte Geldstrafe aber aufgehoben. Nun muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig nochmals mit dem Fall beschäftigen. In der neuen Verhandlung wird es aber nur noch um die Festsetzung der zu verhängenden Geldstrafe gehen. Hierzu müssen insbesondere die Einkünfte und das Vermögen des Fußballspielers weiter aufgeklärt werden.
Da der Angeklagte nur sehr unzureichende Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht hatte, schätzte das Landgericht die Einkünfte und das Vermögen von Stefan Effenberg, um die Höhe eines Tagessatzes und damit die Geldstrafe bemessen zu können. Dem Urteil ist nach der Entscheidung des Strafsenats jedoch nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, auf welche Quellen sich das Landgericht bei der Schätzung der Einnahmen des Beklagten aus Fußballspielen, Werbeverträgen und Buchverkauf gestützt hat und ob bei der Einkommensermittlung auch Steuerverpflichtungen berücksichtigt worden sind.
Da nicht auszuschließen sei, dass eine Wechselwirkung zwischen der von dem Landgericht verhängten Anzahl der Tagessätze und der Festsetzung der Höhe eines einzelnen Tagessatzes bestehe, hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil sowohl hinsichtlich der Anzahl der verhängten Tagessätze als auch hinsichtlich der Höhe der Tagessätze aufgehoben und die Sache insoweit zur Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Eine Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen bemessen. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag erzielt. Ein Tagessatz kann auf höchstens fünftausend Euro festgesetzt werden. Macht der Täter keine oder nur unzureichende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, kann das Gericht die Einkünfte und das Vermögen schätzen. Die Schätzung ist aber nur zulässig, wenn das Gericht zuvor konkrete Feststellungen zu den Umständen getroffen hat, auf die es seine Schätzung stützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 19.10.2005