18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33973

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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil20.03.2024

Keine Entschädigung für Mobilfunkkunde wenn die Mobiltelefonie aufgrund einer Netzstörung ausfälltTele­kommunikations­gesetz sieht eine Entschädigung nur im Falle eines vollständigen Ausfall des Dienstes vor

Fällt allein die Mobiltelefonie aufgrund einer Netzstörung aus, hat der Kunde keinen Anspruch gegen seinen Mobil­funk­an­bieter auf Entschädigung. So entschied das Oberlan­des­gericht Braunschweig und änderte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Göttingen ab.

Das Landgericht Göttingen hatte einen Mobil­funk­an­bieter verurteilt, eine Entschädigung von 2.810 Euro zu zahlen, da der Kläger mit seinem Mobiltelefon in seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe aufgrund einer Netzstörung rund 10 Monate nicht telefonieren konnte. Eine Entschädigung wegen des Ausfalls des Dienstes für weitere Mobil­funk­verträge, die der Kläger in Kenntnis dieser Störung abgeschlossen hatte, lehnte das Gericht hingegen ab. Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Nur die Beklagte hatte damit Erfolg.

Kein vollständiger Ausfall des Dienstes

Abweichend von der Entscheidung des LG sei gerade nicht von einem „vollständigen Ausfall des Dienstes“ aus dem Mobilfunkvertrag auszugehen, entschied der zuständige Zivilsenat. Nur für diesen Fall sehe § 58 Absatz 3 Satz 1 des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes (TKG) eine Entschädigung des Mobil­funk­an­bieters vor. Soweit ein Mobil­funk­vertrag neben der Telefonie auch weitere Leistungen beinhalte, wie beispielsweise die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie das Versenden von SMS, sei mit dem geschuldeten „Dienst“ im Sinne der Vorschrift gerade nicht die jeweils einzelne Leistung gemeint. Da bei dem Kläger nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen sei, stünde ihm deshalb keine Entschädigung zu. Bei seiner rechtlichen Bewertung stützt sich der Senat zum einen auf den Wortlaut des § 58 Absatz 3 TKG, der „den vollständigen Ausfall des Dienstes“ fordere. Diese Auslegung entspreche auch der Geset­zes­sys­tematik, da § 57 Absatz 4 Satz 1 TKG für Beein­träch­ti­gungen vertraglicher Einzel­leis­tungen ein Minderungsrecht vorsehe.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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