21.11.2024
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Dokument-Nr. 32103

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss24.06.2022

Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucher­kredit­vertragesKfz-Veräußerung kann Rückzahlung geleisteter Raten für Fahrzeugkredit entgegenstehen

Schließt ein Verbraucher mit einem Kreditinstitut einen Darle­hens­vertrag zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs ab, hat er bei wirksamen Widerruf grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Er hat aber seinerseits u.a. das Fahrzeug herauszugeben, wobei nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs der Verbraucher insoweit vorleistungs­pflichtig ist. Hierauf weist das Oberlan­des­gericht Braunschweig hin.

Der Verbraucher hat im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertrags­er­klärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungs­leis­tungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus. Das Landgericht Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungs­leis­tungen gerichtete Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei.

Kfz-Veräußerung rechtfertigt Leistungs­ver­wei­gerung der Bank

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die jedoch keinen Erfolg hat. Das OLG wies ihn darauf hin, dass das Landgericht zumindest im Ergebnis die Klage zu Recht zurückgewiesen habe. Der Kläger sei seiner Vorleis­tungs­pflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungs­an­spruch des Klägers stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen habe. Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei, bzw. dass die Rückgabe einen unver­hält­nis­mäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen. Nachdem der Senat den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seine Berufung gegen das landge­richtliche Urteil zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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