24.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 22164

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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil02.07.2014

Kein Versi­che­rungs­schutz bei Brandschaden trotz theoretischer Möglichkeit einer Brandstiftung durch DritteNachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls aufgrund Gesamtwürdigung aller Tatumstände

Einem Versi­che­rungs­nehmer steht im Falle eines Brandschadens dann kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu, wenn sämtliche Tatumstände dafür sprechen, dass er der Brandstifter ist. Die theoretische Möglichkeit einer Brandlegung durch Dritte spielt dabei keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2008 wurde eine fast 700 qm große Villa vorsätzlich in Brand gesetzt. Obwohl sich der Eigentümer während des Brandes selbst im Gebäude befand und nur durch die Feuerwehr mittels einer Drehleiter gerettet werden konnte, warf ihm die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung vor, selbst der Brandstifter gewesen zu sein. Der Eigentümer wies diesen Vorwurf von sich und erhob schließlich Klage. Er wollte damit eine Regulierung des Schadens in Höhe von über 730.000 Euro erreichen. Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Es kam aufgrund der Gesamtwürdigung aller Tatumstände zu dem Ergebnis, dass nur der Gebäu­de­ei­gentümer als Brandstifter in Frage komme. Gegen diese Entscheidung legte der Gebäu­de­ei­gentümer Berufung ein.

Leistungs­freiheit der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Gebäu­de­ei­gen­tümers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden, da ihm eine vorsätzliche Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls vorzuwerfen gewesen sei. Die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung sei daher nicht zur Schadens­re­gu­lierung verpflichtet gewesen.

Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls aufgrund aller Tatumstände

Zwar müsse der Versicherer voll beweisen, so das Oberlan­des­gericht, dass der Versi­che­rungs­nehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Dazu genüge es aber Tatumstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die nach ihrer Gesamtwürdigung für eine vorsätzliche Herbeiführung sprechen. Dem sei die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung hier nachgekommen. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Brandstiftung durch Dritte sei unerheblich gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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