18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31078

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Oberlandesgericht Braunschweig Hinweisbeschluss18.11.2021

Hinweis­be­schluss im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlan­des­gericht BraunschweigHaftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung schon ab 2008

Im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE (3 Kap 1/16) hat der 3. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig in einem Hinweis­be­schluss vom 18.11.2021 wesentliche Hinweise für den weiteren Verfah­rens­ablauf gegeben. Der Senat hat sich in dem 30-seitigen Beschluss zu einzelnen rechtlichen Fragestellungen zur Ad-hoc-Mitttei­lungs­pflicht positioniert, die Gegenstand der vergangenen mündlichen Verhandlungen waren. Er geht nunmehr davon aus, dass die Entscheidung zum Einbau von unzulässigen Abschalt­einrichtungen in Fahrzeuge für den US-amerikanischen Markt bereits im Jahr 2008 eine sog. Inside­r­in­for­mation darstellte, die dem Kapitalmarkt durch eine Ad-hoc-Mitteilung hätte bekannt gegeben werden müssen.

Ob sich aus dem Unterlassen von Ad-hoc-Mitteilungen im Jahr 2008 und den folgenden Jahren bis zur Aufdeckung des "Diesel-Skandals" im September 2015 dem Grunde nach Schaden­s­er­satz­ansprüche für Anleger ergeben, hängt nach Auffassung des Senats für die Zeit bis zum 09.07.2012 vor allem davon ab, ob ein Vorstands­mitglied der VW AG Kenntnis von der Manipulation hatte. Der Senat geht nunmehr davon aus, dass allein die Kenntnis auf dieser Ebene der VW AG zuzurechnen sei. Dies ist von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen. Für die Zeitpunkte nach dem 09.07.2012 muss dagegen die VW AG beweisen, dass das Unterlassen der Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. Grund für diese Differenzierung ist, dass Schaden­s­er­satz­ansprüche für die Zeit bis zum 09.07.2012 nur noch auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger (§ 826 BGB) gestützt werden können, da etwaige Ansprüche auf Grundlage der speziellen Haftungs­vor­schrift (§ 37 b WpHG) nach Auffassung des Senats verjährt sind.

Frist zur Stellungnahme bis Ende Januar 2022

Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und insbesondere den Vortrag und die Beweisantritte zum Kenntnisstand des Vorstands zu ergänzen und zu präzisieren. Nach Ablauf der hierzu gesetzten Frist (31.01.2022) beabsichtigt der Senat einen Beweisbeschluss zur Klärung der hierzu erhobenen Behauptungen zu erlassen. Die weitere Terminplanung wird nach Absprache mit den Beteiligten erfolgen und gesondert bekannt gegeben werden. Die Termine bis einschließlich Februar 2022 sind vor diesem Hintergrund aufgehoben.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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