14.11.2024
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Dokument-Nr. 4516

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Beschluss21.04.2005Oberlandesgericht Braunschweig2 W 225/04
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss21.04.2005

OLG zur Umdeutung eines unwirksamen gemein­schaft­lichen TestamentsTestament muss aber den üblichen Former­for­der­nissen genügen

Wenn zwei nicht mit einander verheiratete Testatoren ein gemein­schaft­liches Testament errichten, kann dieses unter Umständen in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden. Das hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

Im Fall hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrer Tochter ein notarielles Testament errichtet. Sie setzten sich darin gegenseitig zu Vorerben ein. Die beiden Schwestern der Erblasserin sollten Nacherben sein.

Das Oberlan­de­gericht stellte fest, dass ein gemein­schaft­liches Testament gemäß § 2265 BGB nur von Ehegatten und eingetragenen Leben­s­part­ner­schaften (§ 10 IV LPartG) errichtet werden kann. Insoweit sei das gemein­schaftliche Testament unwirksam.

Wäre ein gleich lautendes Einzeltestament erstellt worden?

Allerdings deutete das Gericht das Testament um (§ 140 BGB). Eine Umdeutung sei möglich, wenn sich ergebe, dass der Verfügende bei Kenntnis der Unwirksamkeit des gemein­schaft­lichen Testaments alle Anordnungen auch so in einer einseitigen letztwilligen Verfügung getroffen hätte. Außerdem müsse das (gemeinsame) Testament den Former­for­der­nissen eines Einzel­tes­taments genügen - also handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein.

Dies sah das Gericht im Fall als gegeben an.

Quelle: ra-online

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