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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30431

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss28.01.2021

Haftpflicht­versicherung muss nicht für Kosten nach Sprengversagern zahlenNachbesserung ist nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst

Über die Frage, wann eine Firmenkunden­haftpflicht­versicherung zahlen muss, hatte das OLG Braunschweig zu entscheiden.

Ein Unternehmen hatte Sprengungen in einem Steinbruch durchführt. Die in die Bohrlöcher eingebrachten Sprengkapseln sollten nach Zündung das Gestein so zerstören, dass das vom Auftraggeber gewünschte sogenannte Haufwerk entstand, also die abgesprengten einzelnen Steine. Weil nach diesen Locke­rungs­spren­gungen aber im Haufwerk Sprengversager gefunden wurden, verlangte der Auftraggeber vom Spren­g­un­ter­nehmen Schadensersatz, unter anderem für die Kosten der Durchsuchung des Haufwerks. Das Spren­g­un­ter­nehmen klagte nun seinerseits in einem sogenannten vorgezogenen Deckungsprozess gegen seine Haftpflichtversicherung auf Feststellung der Eintritts­pflicht. Diese Klage scheiterte, zunächst beim Landgericht Göttingen

OLG: Kein Versi­che­rungs­schutz für Kosten der Nachbesserung

Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar reiche im vorgezogenen Deckungsprozess grundsätzlich aus, dass ein Dritter gegenüber dem Versi­che­rungs­nehmer einen Schaden an seinen Sachen behaupte. Dann erfasse die Haftpflicht­ver­si­cherung sowohl die Befriedigung berechtigter als auch die Abwehr unberechtigter Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Versi­che­rungs­nehmer. Es komme nicht darauf an, ob der Anspruch des Dritten wirklich bestehe. Die Klage hatte hier aber keinen Erfolg, weil schon der Auftraggeber keinen durch die Sprengarbeiten verursachten Schaden an seinen Sachen geltend gemacht hatte. Der Senat wies insoweit darauf hin, dass das wegen der darin versteckten Sprengversager angeblich mangelhafte Haufwerk überhaupt erst durch die Sprengung entstanden sei. Die Haftpflicht­ver­si­cherung müsse zudem auch nicht aus anderen Gründen für den Schaden aufkommen. Die vom Auftraggeber geltend gemachten Kosten für eine Durchsuchung des Haufwerkes nach Sprengversagern seien Kosten für die Nachbesserung des mangelhaften Sprengwerks. Hierfür bestehe nach den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­stim­mungen kein Versi­che­rungs­schutz.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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