Dokument-Nr. 30431
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss28.01.2021
Haftpflichtversicherung muss nicht für Kosten nach Sprengversagern zahlenNachbesserung ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst
Über die Frage, wann eine Firmenkundenhaftpflichtversicherung zahlen muss, hatte das OLG Braunschweig zu entscheiden.
Ein Unternehmen hatte Sprengungen in einem Steinbruch durchführt. Die in die Bohrlöcher eingebrachten Sprengkapseln sollten nach Zündung das Gestein so zerstören, dass das vom Auftraggeber gewünschte sogenannte Haufwerk entstand, also die abgesprengten einzelnen Steine. Weil nach diesen Lockerungssprengungen aber im Haufwerk Sprengversager gefunden wurden, verlangte der Auftraggeber vom Sprengunternehmen Schadensersatz, unter anderem für die Kosten der Durchsuchung des Haufwerks. Das Sprengunternehmen klagte nun seinerseits in einem sogenannten vorgezogenen Deckungsprozess gegen seine Haftpflichtversicherung auf Feststellung der Eintrittspflicht. Diese Klage scheiterte, zunächst beim Landgericht Göttingen
OLG: Kein Versicherungsschutz für Kosten der Nachbesserung
Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar reiche im vorgezogenen Deckungsprozess grundsätzlich aus, dass ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Schaden an seinen Sachen behaupte. Dann erfasse die Haftpflichtversicherung sowohl die Befriedigung berechtigter als auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer. Es komme nicht darauf an, ob der Anspruch des Dritten wirklich bestehe. Die Klage hatte hier aber keinen Erfolg, weil schon der Auftraggeber keinen durch die Sprengarbeiten verursachten Schaden an seinen Sachen geltend gemacht hatte. Der Senat wies insoweit darauf hin, dass das wegen der darin versteckten Sprengversager angeblich mangelhafte Haufwerk überhaupt erst durch die Sprengung entstanden sei. Die Haftpflichtversicherung müsse zudem auch nicht aus anderen Gründen für den Schaden aufkommen. Die vom Auftraggeber geltend gemachten Kosten für eine Durchsuchung des Haufwerkes nach Sprengversagern seien Kosten für die Nachbesserung des mangelhaften Sprengwerks. Hierfür bestehe nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen kein Versicherungsschutz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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