18.10.2024
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Dokument-Nr. 27527

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Beschluss08.04.2019Oberlandesgericht Braunschweig11 U 164/18
Vorinstanz:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil18.10.2018, 5 O 1752/18
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss08.04.2019

Berufungs­schrift über beA: Bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur muss einfache Signatur unter dem Schreiben mit Absender des Schriftsatzes übereinstimmenVerwendung einer fortge­schrittenen elektronischen Signatur genügt nicht

Wird eine Berufungs­schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne eine qualifizierter elektronische Signatur versendet, muss gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO die unter dem Schreiben angegebene einfache Signatur mit dem Absender des Schreibens übereinstimmen. Die Verwendung einer fortge­schrittenen elektronischen Signatur genügt nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien vor dem Landgericht Braunschweig im Jahr 2018 über die Wirksamkeit zweier Verbrau­cher­da­r­le­hens­verträge zwecks Finanzierung eines Fahrzeugkaufs. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Prozess­be­voll­mächtigte der Kläger, eine Rechtsanwalts-GmbH, Berufung ein. Dies erfolgte über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines der Rechtsanwälte der Kanzlei. Dieser war in der Berufungs­schrift auch als Absender angegeben. Unterschrieben wurde das Schreiben aber von einem anderen Rechtsanwalt. Zudem war das Schreiben mit einer fortge­schrittenen elektronischen Signatur eines Rechtsanwalts versehen worden.

Unzulässige Einlegung einer Berufung

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig wies die Berufung als unzulässig zurück, da seiner Auffassung nach eine wirksame Einlegung einer Berufung nicht vorliege. Werde eine Berufungs­schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versendet, müsse gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO die unter dem Schreiben angegebene einfache Signatur mit dem Absender des Schreibens übereinstimmen. Zudem genüge die Verwendung der fortge­schrittenen elektronischen Signatur nicht den Anforderungen des § 130 a Abs. 3 ZPO. Die Einreichung eines Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur sei nur zulässig, wenn der Aussteller den Schriftsatz eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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