21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 27527

Drucken
Beschluss08.04.2019Oberlandesgericht Braunschweig11 U 164/18
Vorinstanz:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil18.10.2018, 5 O 1752/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss08.04.2019

Berufungs­schrift über beA: Bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur muss einfache Signatur unter dem Schreiben mit Absender des Schriftsatzes übereinstimmenVerwendung einer fortge­schrittenen elektronischen Signatur genügt nicht

Wird eine Berufungs­schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne eine qualifizierter elektronische Signatur versendet, muss gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO die unter dem Schreiben angegebene einfache Signatur mit dem Absender des Schreibens übereinstimmen. Die Verwendung einer fortge­schrittenen elektronischen Signatur genügt nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien vor dem Landgericht Braunschweig im Jahr 2018 über die Wirksamkeit zweier Verbrau­cher­da­r­le­hens­verträge zwecks Finanzierung eines Fahrzeugkaufs. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Prozess­be­voll­mächtigte der Kläger, eine Rechtsanwalts-GmbH, Berufung ein. Dies erfolgte über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines der Rechtsanwälte der Kanzlei. Dieser war in der Berufungs­schrift auch als Absender angegeben. Unterschrieben wurde das Schreiben aber von einem anderen Rechtsanwalt. Zudem war das Schreiben mit einer fortge­schrittenen elektronischen Signatur eines Rechtsanwalts versehen worden.

Unzulässige Einlegung einer Berufung

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig wies die Berufung als unzulässig zurück, da seiner Auffassung nach eine wirksame Einlegung einer Berufung nicht vorliege. Werde eine Berufungs­schrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versendet, müsse gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO die unter dem Schreiben angegebene einfache Signatur mit dem Absender des Schreibens übereinstimmen. Zudem genüge die Verwendung der fortge­schrittenen elektronischen Signatur nicht den Anforderungen des § 130 a Abs. 3 ZPO. Die Einreichung eines Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur sei nur zulässig, wenn der Aussteller den Schriftsatz eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss27527

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI