Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss08.04.2019
Berufungsschrift über beA: Bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur muss einfache Signatur unter dem Schreiben mit Absender des Schriftsatzes übereinstimmenVerwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur genügt nicht
Wird eine Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne eine qualifizierter elektronische Signatur versendet, muss gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO die unter dem Schreiben angegebene einfache Signatur mit dem Absender des Schreibens übereinstimmen. Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur genügt nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien vor dem Landgericht Braunschweig im Jahr 2018 über die Wirksamkeit zweier Verbraucherdarlehensverträge zwecks Finanzierung eines Fahrzeugkaufs. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger, eine Rechtsanwalts-GmbH, Berufung ein. Dies erfolgte über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines der Rechtsanwälte der Kanzlei. Dieser war in der Berufungsschrift auch als Absender angegeben. Unterschrieben wurde das Schreiben aber von einem anderen Rechtsanwalt. Zudem war das Schreiben mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur eines Rechtsanwalts versehen worden.
Unzulässige Einlegung einer Berufung
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Berufung als unzulässig zurück, da seiner Auffassung nach eine wirksame Einlegung einer Berufung nicht vorliege. Werde eine Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versendet, müsse gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO die unter dem Schreiben angegebene einfache Signatur mit dem Absender des Schreibens übereinstimmen. Zudem genüge die Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nicht den Anforderungen des § 130 a Abs. 3 ZPO. Die Einreichung eines Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur sei nur zulässig, wenn der Aussteller den Schriftsatz eigenhändig aus seinem Postfach versendet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)