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Dokument-Nr. 30880

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss29.09.2021

Beschwerde der Staats­an­walt­schaft gegen die Abtrennung des Winterkorn-Verfahrens erfolglosAbtrennung beschleunigt Prozess gegen übrige Angeklagte

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat die Beschwerde der Staats­an­walt­schaft Braunschweig gegen die Entscheidung der Wirtschafts­straf­kammer des Landgerichts Braunschweig, das Verfahren gegen den Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen, als unzulässig verworfen.

Die angefochtene Entscheidung der Wirtschaftss­traf­kammer im VW-Dieselprozess sei sachlich eng mit der Vorbereitung und dem Fällen eines Urteils verbunden und daher gem. § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angreifbar. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift habe der Abtren­nungs­be­schluss der Beschleunigung und Konzentration der Haupt­ver­handlung gedient. Nach der gebotenen Gesamt­be­trachtung der Verfahrenslage sei dabei nämlich nicht nur das Verfahren bezüglich des abgetrennten Angeklagten in den Blick zu nehmen, sondern auch die Förderung des Verfahrens gegen die übrigen Angeklagten zu berücksichtigen. Dem sei das Landgericht durch seine Entscheidung nachgekommen. Aufgrund der festgestellten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn, deren Dauer derzeit nicht belastbar prognostiziert werden könne, hätte der anberaumte Verhand­lungs­beginn am 16.09.2021 ohne die erfolgte Abtrennung auch gegen die weiteren Angeklagten auf nicht absehbare Zeit verschoben werden müssen. Allein die Abtrennung habe den Beginn der bereits anberaumten Haupt­ver­handlung ermöglicht.

Abtren­nungs­ent­scheidung weder ermes­sens­feh­lerhaft noch willkürlich

Der Senat hat bei seiner Entscheidung überdies berücksichtigt, dass die oberge­richtliche Rechtsprechung ausnahmsweise von einer Anfechtbarkeit von Abtren­nungs­be­schlüssen ausgehe, wenn sich die Entscheidung des erkennenden Gerichts als willkürlich oder ermes­sens­feh­lerhaft erweise. Dies habe der Senat indes nicht feststellen können. Die Entscheidung der Wirtschaftss­traf­kammer beruhe auf einer umfassenden und sorgfältigen Ermes­sens­ausübung, die Ermessensfehler nicht erkennen lasse. So habe die Wirtschaftss­traf­kammer sich eingehend mit der Frage ausein­an­der­gesetzt, ob eine Verschiebung des Beginns der Haupt­ver­handlung gegen sämtliche Angeklagten in Betracht komme. Die Kammer habe ihre Entscheidung beanstan­dungsfrei auf Grundlage der eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu dem Gesund­heits­zustand des Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn sowie zu der Prognose, wann mit seiner Verhandlungsfähigkeit zu rechnen sei, getroffen. Die Annahme der Staats­an­walt­schaft, die Verhand­lungs­un­fä­higkeit bei dem Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn hätte aufgrund der Operation nur wenige Tage bestanden, stehe insoweit den sachver­ständigen Stellungnahmen, welche keinen Anlass zu Zweifeln geboten hätten, entgegen. Schließlich habe die Wirtschaftss­traf­kammer im Rahmen ihrer Ermes­sens­ausübung ebenfalls zutreffend berücksichtigt, dass die Verschiebung des Haupt­ver­hand­lungs­termins gegen sämtliche Angeklagte einen längeren Terminvorlauf erfordert hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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