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Dokument-Nr. 32219

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss16.09.2022

Auslieferung eines polnischen Straftäters nach Frankreich trotz Gerichts­ver­fahrens in Polen zulässigKein Verstoß gegen Doppel­bestrafungs­verbot

Deutschland kann einen mutmaßlichen Straftäter nach Frankreich ausliefern, auch wenn in Polen gegen ihn bereits ein Verfahren läuft. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Braunschweig entschieden.

Ein polnischer Staatsbürger steht seit drei Jahren in Polen vor Gericht. Ihm werden zahlreiche Straftaten, u. a. auch ein Einbruch in ein Juwelier­ge­schäft im Département Ardennes/Frankreich im Jahr 2013 vorgeworfen. Das polnische Gericht sah, da der Verdächtige die Tat gestanden habe, keinen Anlass, Unter­su­chungshaft anzuordnen. Auch in Frankreich wurde wegen derselben Tat ermittelt. Nachdem der Verdächtige sich dem dortigen Verfahren nicht stellte, erließ die zuständige Unter­su­chungs­richterin auf Antrag des Staatsanwalts des Bezirksgerichts Paris im Jahr 2019 einen europäischen Haftbefehl.

Verdächtiger wehrt sich gegen Auslieferung

Das polnische Gericht lehnte gegenüber den französischen Behörden eine Auslieferung des Verdächtigen unter Hinweis auf das eigene Strafverfahren ab. Nachdem der Verdächtige im Juli 2022 im Landkreis Peine auf Grundlage des europäischen Haftbefehls festgenommen worden war, beantragten die französischen Behörden seine Auslieferung. Der Verdächtige wehrte sich gegen die Auslieferung. Diese würde die Entscheidung des polnischen Gerichts, eine Auslieferung abzulehnen, unterlaufen und das in Polen geführte Verfahren gefährden.

OLG: Auslieferung ist zulässig

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat entschieden, dass die Auslieferung zulässig ist. Das in Polen geführte Strafverfahren und die darauf gegründete Entscheidung, den Verdächtigen nicht auszuliefern, stehe der Entscheidung nicht entgegen. Die Bewilligung der Auslieferung könne zwar abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslie­fe­rungs­er­suchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein straf­recht­liches Verfahren geführt wird. Gemeint sei damit aber ausschließlich ein im Inland geführtes Verfahren. In Deutschland werde aber kein solches Verfahren geführt. Auch liege kein Verstoß gegen das Verbot der Doppel­be­strafung vor, da bislang keine Urteile ergangen seien. Es liege auch weiterhin eine Fluchtgefahr vor, da zu erwarten sei, dass der Verdächtige sich dem Verfahren in Frankreich nicht stellen werde. Diese Annahme sei insbesondere im Hinblick auf die Schwere der ihm zur Last gelegten Tat gerechtfertigt, für die nach französischem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren droht.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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