Während der Vergabesenat mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Verg W 7/06) den Ausschluss einer solchen Bietergemeinschaft bestätigt hatte, die sich um den Auftrag für Überwachungsleistungen beim Bau von Rollbahnen beworben hatte, hat er nun einen Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft zurückgewiesen, die einer anderen Bietergemeinschaft den Auftrag für Bauüberwachungsleistungen bei der Errichtung des Fluggastterminals streitig machen wollte.
In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob eine Bietergemeinschaft, die bezogen auf die jeweiligen Bauarbeiten bereits für den Flughafenbetreiber Ingenieurleistungen erbracht hatte, auch bei nachfolgenden Aufträgen berücksichtigt werden kann.
Der Vergabesenat hat in der Entscheidung vom 16.01.2007 festgestellt, dass eine Bietergemeinschaft nicht den Zuschlag für Prüfungs- und Überwachungsleistungen erhalten könne, wenn die mit dem Auftrag verlangte Kontrolltätigkeit sich auf die eigene vorherige Tätigkeit bezieht.
Im übrigen ist eine vorhergehende Tätigkeit im selben Bereich nicht schädlich, wenn der dadurch möglicherweise geschaffene Informationsvorsprung eines Bieters ausgeglichen wird. Dafür hatte der Flughafenbetreiber in dem Verfahren gesorgt, das der Entscheidung vom 22.5.2007 zugrunde lag. Er hatte allen Interessenten die maßgeblichen Informationen zugänglich gemacht. Den Nachprüfungsantrag der konkurrierenden Bietergemeinschaft hat der Vergabesenat aus diesem Grunde zurückgewiesen.
Der Flughafenbetreiber kann nunmehr die Bietergemeinschaft, die die entsprechende Entwurfsplanung erstellt hat, auch mit der Überwachung der Ausführung des Baus des Fluggastterminals beauftragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 24.05.2007