Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss15.12.2015
Getrennt lebende Eheleute müssen sich Kosten für Dachsanierung für das gemeinsame Haus teilenBei Notwendigkeit der Dachsanierung kann ein Ehegatte ohne Zustimmung des Anderen Arbeiten in Auftrag geben
Getrennt lebende Eheleute müssen sich die Kosten für die Sanierung des Daches des gemeinsamen Hauses teilen, wenn die Arbeiten in beiderseitigem Einverständnis beauftragt werden oder die Arbeiten notwendig sind. Ist die Dachsanierung notwendig, weil es etwa undicht ist und deshalb zu einem Wassereintritt kommt, kann ein Ehegatte ohne Zustimmung des Anderen die Arbeiten in Auftrag geben und die dadurch entstandenen Kosten vom Anderen entsprechend seines Anteils ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein getrennt lebendes Ehepaar war zu gleichen Teilen Eigentümer eines Einfamilienhauses. Seit der Trennung im Januar 2010 bewohnte der Ehemann mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn der Eheleute das Haus. Aufgrund von undichten Stellen im 25 Jahren alten Dach und des dadurch bedingten Wassereintritts sei nach Ansicht des Ehemanns eine Dachsanierung erforderlich. Da sich die Ehefrau weigerte ihre Zustimmung zu den Arbeiten zu erteilen, ließ der Ehemann Ende 2013 das Dach eigenmächtig neu eindecken. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 17.000 EUR verlangte er von seiner Ehefrau zur Hälfte ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.
Amtsgericht bejahte Erstattungsanspruch des Ehemanns
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda bejahte einen Anspruch des Ehemanns auf Erstattung der hälftigen Reparaturkosten. Angesichts der umfangreichen Schäden am Dach sei eine Dachsanierung erforderlich gewesen. Auf die Zustimmung der Ehefrau sei es deshalb nicht angekommen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Oberlandesgericht hält Dachsanierung ebenfalls für notwendig
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Dem Ehemann habe nach § 744 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten für die Dachsanierung zugestanden. Die fehlende Zustimmung der Ehefrau habe keine Rolle gespielt, da es sich bei den Arbeiten um eine notwendige Maßnahme gehandelt habe. Notwendig sei eine Maßnahme, wenn sie entweder die Substanz oder den Wert der Sache erhalte. Letzteres sei hier der Fall gewesen.
Wertverlust bei Nichtdurchführung der Reparaturarbeiten
Das gemeinsame Haus der Eheleute sei reparaturbedürftig gewesen, so das Oberlandesgericht. Ohne die Dachsanierung hätte das Haus auf lange Sicht an Wert verloren. Der Ehemann sei daher berechtigt gewesen, die erforderlichen Reparaturen auch gegen den Widerstand seiner Ehefrau durchzuführen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)