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23.06.2025 
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Dokument-Nr. 35151

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Beschluss07.01.2025Oberlandesgericht Brandenburg9 UF 101/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Beschluss23.03.2023, 230 F 38/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss07.01.2025

Kein Übernach­tungs­umgang bei bestehender Drogen- und Alkoholsucht des ElternteilsGefahr der Vernach­läs­sigung des Kindes

Besteht bei einem Elternteil eine Drogen- und Alkoho­l­ab­hän­gigkeit, so steht dies regelmäßig einem Umgang unter Einschluss von Übernachtungen entgegen. Denn insofern besteht die Gefahr, dass das Kind vernachlässigt wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 regelte das Amtsgericht Cottbus in einem Umgangs­ver­fahren den Umgang des Vaters mit seinem 5-jährigem Kind. Das Gericht hielt angesichts der Drogen- und Alkoholabhängigkeit des Vaters einen Umgang in der Zeit von 10 bis 17 Uhr jeden zweiten Samstag für angemessen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Zulässiger Ausschluss des Übernach­tungs­umgangs

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Gericht habe ein kindes­wohl­ver­trägliche Umgangsregelung getroffen. Eine Ausweitung des Umgangs auf Übernachtungen sei angesichts des Alkohol- und Drogenkonsums des Kindesvaters und der daraus für das Wohl des Kindes zu besorgenden Gefahr nicht angezeigt. Es bestehe die Gefahr, dass der Vater bei Übernach­tungs­um­gängen die Bedürfnisse des Kindes nicht wahrnehmen und dementsprechend handeln könne, weil er seine eigenen Bedürfnisse über die des Kindes stelle.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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