23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5460

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Beschluss27.08.2006Oberlandesgericht Brandenburg7 W 82/07
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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss27.08.2006

Fernwärme-Unternehmen kann bei Zahlungs­rück­ständen des Vermieters Fernwär­me­ver­sorgung sperrenStadtwerke Oranienburg unterbrechen Lieferung

Stadtwerke dürfen einem säumigen Kunden die Versorgung mit Fernwärme abstellen. Das gilt auch, wenn die Vermieterin die Zahlungs­rück­stände verschuldet hat und die Mieter somit "im Kalten sitzen".

Die Stadtwerke Oranienburg GmbH beliefert mehrere Wohngebäude in der Walther- Bothe-Straße in Oranienburg mit Fernwärme. Die Vermieterin der darin befindlichen Wohnungen bezahlte die Jahres­a­b­rechnung 2006 und Abschlags­zah­lungen für die Monate März bis Juni 2007 nicht vollständig, weil sie vom Versorger vorgenommene Preiserhöhungen seit dem 1.10.2005 für unbillig hielt. Der Zahlungs­rückstand beträgt knapp 10.000,00 €. Der Versorger drohte die Versor­gungs­ein­stellung an und setzte diese Drohung am 20.8.2007 in die Tat um.

Die Vermieterin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der sie den Versorger zur Unterlassung von Versor­gungs­un­ter­bre­chungen anhalten wollte. Dieser Antrag war erfolglos. Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht wies mit Beschluss vom gestrigen Tage die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurück. Der 7. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts bestätigte, dass der Versorger zur Sperre der Fernwär­me­ver­sorgung berechtigt ist.

Die Vermieterin kann sich nicht darauf berufen, dass der Versorger unbillige Preiserhöhungen vorgenommen hat. Dies gilt schon deshalb, weil nicht bewiesen wurde, dass überhaupt eine ermes­sens­ab­hängige Preiserhöhung stattgefunden hat. Vielmehr hatten Versorger und Vermieterin eine automatische Preis­gleit­klausel vereinbart, bei der mit mathematischen Formeln sämtliche Parameter für Preisänderungen festgelegt waren. Im übrigen betrug die Preiserhöhung zum 1.10.2005 weniger als 5 %. Da die Preise für Erdgas von 2004 bis 2005 um 10 % gestiegen sind und die Fernwärme teilweise mit Erdgas erzeugt wird, war für das Oberlan­des­gericht auch nicht nachvollziehbar, warum die Preisanpassung unbillig sein sollte.

Die Einstellung der Fernwär­me­ver­sorgung stellt für die Vermieterin angesichts der hartnäckigen Zahlungs­ver­wei­gerung der Vermieterin als Vertrags­partnerin des Versorgers keine unzumutbare Härte dar. Anders ist das für die tatsächlich betroffenen Mieter. Die Mieter sind jedoch nicht Vertragspartner des Versorgers.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.08.2007

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