15.11.2024
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Dokument-Nr. 2963

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Urteil11.01.2006Oberlandesgericht Brandenburg7 U 52/05
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil11.01.2006

eBay-Vertrags­be­din­gungen zu Volljährigkeit und Datennutzung nicht zu beanstandeneBay hat keine Monopolstellung im Online-Auktionsmarkt

Die eBay Vertrags­be­din­gungen sind nicht zu beanstanden. Das hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg festgestellt. Insbesondere wurden die eBay Vertrags­klauseln über Volljährigkeit und Nutzung persönlicher Daten für rechtswirksam erklärt.

Eine Verbrau­cher­zentrale hatte ebay dahingehend verklagt, künftig bestimmte Klauseln in den AGBs nicht mehr zu verwenden. Die streit­ge­gen­ständ­lichen Klauseln lauteten:

1. "Ich ... erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin";

2. "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner perso­nen­be­zogenen Daten gemäß der vorstehenden Daten­schut­z­er­klärung ein";

3. "Ich willige ein, dass e. meine perso­nen­be­zogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt";

4. "Ich bin damit einverstanden, dass e. meine perso­nen­be­zogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in "mein e." zu präsentieren".

Die beanstandeten Klauseln hielten der rechtlichen Nachprüfung durch das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht stand.

Die Klausel über die Erklärung der Geschäfts­fä­higkeit (1. Klausel) stelle keinen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB dar. Wenn der Kunde zur Erklärung, er sei volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig aufgefordert werde, folge daraus keine Veränderung der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils. Im Rechtsverkehr sei das Bestehen unein­ge­schränkter Geschäfts­fä­higkeit als der Regelfall anzusehen, so dass deren Fehlen nach § 104 BGB stets derjenige zu beweisen habe, der sich zu seinen Gunsten darauf berufe.

Auch die Einwilligung in die Nutzung der perso­nen­be­zogenen Daten (Klauseln 2 bis 4) stelle keinen Verstoß dar, denn mit der Klausel sei keine unangemessene Benachteiligung des Nutzers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB verbunden. Geprüft wurde vom Gericht u.a. ein möglicher Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG aber auch dies wurde im Ergebnis abgelehnt. Schließlich hätte die Klausel gerade die Abgabe der nach § 3 Abs. 2 TDDSG erforderlichen Einwil­li­gungs­er­klärung zum Gegenstand. Soweit der Nutzer diese Einwil­li­gungs­er­klärung abgebe, sei sich rechtswirksam. Im übrigen könne diese Erklärung auch elektronisch abgegeben werden (vgl. § 4 Abs. 2 TDDSG).

Dem Erfordernis einer eindeutigen und bewussten Handlung des Nutzers gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG sei genügt, wenn die elektronische Einwil­li­gungs­er­klärung durch eine bestätigende Wiederholung des Übermitt­lungs­befehls bei gleichzeitiger zumindest auszugsweiser Darstellung der Einwil­li­gungs­er­klärung auf dem Bildschirm erteilt werde.

Die Klausel über die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten verstoße auch nicht gegen das „Koppe­lungs­verbot“ gemäß § 3 Abs. 4 TDDSG. Einem Diensteanbieter sei es danach verboten, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig zu machen. Dies gelte insbesondere bei einer Monopolstellung des Anbieters, der seine Kunden so unter Druck setzen könne. Die Richter des Oberlan­des­ge­richts sahen jedoch bei eBay keine Monopolstellung. Ebay habe nur einen Marktanteil von rund 73 %. Andere Anbieter hätten einen Anteil von rund 27 % und seien so in insgesamt nicht unerheblichem Umfang am Markt tätig.

Quelle: ra-online

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