15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil22.04.2013

Landwirt haftet auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Schnitt­maß­nahmen an 35 StraßenbäumenUnsachgemäße Beschneidung der Bäume führt zu Wertverlust des betreffenden Straßen­grund­stücks

Wer unerlaubt fremde Bäume beschneidet und sie dabei schädigt, haftet auf Schadensersatz. Das hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewirtschaftete eine Agrar­ge­sell­schaft Felder, die neben einer Bundesstraße bei Beeskow-Ragow im Landkreis Oder-Spree liegen. Im Februar 2006 wandte sich ihr Geschäftsführer an die zuständige Straßen­meisterei mit dem Anliegen, die den Feldern zugewandte Seite der Straßenbäume beschneiden zu dürfen, da wegen zu tief hängender Äste die Felder nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden konnten. Er erhielt die Erlaubnis, die Bäume im Rahmen ihres so genannten Licht­raum­profils bis zu einer Höhe von 4,5 m zu beschneiden. Die tatsächlich durchgeführten Schnitt­maß­nahmen beschränkten sich jedoch nicht hierauf, sondern wurden an mindestens 35 Eichen und Roteichen in einer Höhe von über 4,5 m vorgenommen und betrafen auch große Starkholzäste.

Land verlangt Schadensersatz für beschädigte Bäume

Das Land Brandenburg nahm den Geschäftsführer der Agrar­ge­sell­schaft auf Schadensersatz in Höhe von 7.050 Euro in Anspruch. Dieser Betrag muss nach einem Sachverständigengutachten für notwendig gewordene Pflege- und Kontroll­maß­nahmen aufgewendet werden, damit die Bäume nicht eingehen.

Land kann Zahlungs­ansprüche des Bundes im Rahmen der so genannten Auftrags­ver­waltung geltend machen

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage des Landes mit Urteil vom 4. Dezember 2009 ab, da die Bäume im Eigentum des Bundes und nicht im Eigentum des Landes stehen. Auf die Berufung des Landes hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte das Oberlan­des­gericht aus, dass das Land Zahlungs­ansprüche des Bundes im Rahmen der so genannten Auftrags­ver­waltung geltend machen kann. Durch die unsachgemäße Beschneidung der Bäume sei ein Wertverlust und damit ein Schaden für das betreffende Straßen­grundstück eingetreten. Dieser bemesse sich nach den erforderlichen Aufwendungen für Nachsorge und Kontrolle zur Erhaltung der betroffenen Bäume. Der Geschäftsführer der Agrar­ge­sell­schaft sei hierfür persönlich verantwortlich und habe deshalb den Schaden in Höhe von 7.050 Euro und die Kosten für die Erstellung des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens in Höhe von 3.570 Euro, insgesamt 10.620 Euro, zu tragen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online

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