15.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil25.09.2007

Stromwerbung mit "Gelb - nicht wirklich günstiger" bleibt verbotenPreisvergleich in E.ON-Werbung ist irreführend

Der Stromversorger E.ON edis, der in weiten Teilen Brandenburgs und Mecklenburg- Vorpommerns auch das Stromnetz unterhält, verteilte im Sommer des Jahres 2006 im Land Brandenburg einen Werbeflyer, in dem sich unter der hervorgehobenen Überschrift "Gelb - nicht wirklich günstiger" ein Preisvergleich für verschiedene Jahres­ver­brauchs­mengen mit Stand vom 24.7.2006 befindet.

Auf Antrag von Yello Strom untersagte das Landgericht Potsdam diese Werbung. E.ON edis hat dagegen Berufung zum Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht eingelegt. Der Wettbe­wer­bssenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hat nunmehr die Berufung von E.ON edis zurückgewiesen.

Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass die Werbeaussage "Gelb - nicht wirklich günstiger" bei einer Gesamt­be­trachtung der Werbung als "Gelb - generell nicht günstiger als E.ON edis" zu verstehen sei. Denn E.ON edis hatte die Werbung zum einen mit dem hervorgehobenen Satz "Starke Leistung - E.ON edis auch in der Summe günstiger" unterschrieben, zum anderen optisch deutlich hervorgehoben vier Preisvergleiche im Jahres­ver­brauchs­bereich von 1000 bis 6000 kWh vorgenommen, bei denen Yello Strom durchweg höhere Preise forderte als E.ON edis. Yello Strom war zwar weit überwiegend, nämlich in über 80 % des Versor­gungs­ge­bietes von Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern, nicht günstiger als E.ON edis. Auch waren die angegebenen Preise für den Jahres­ver­brauchs­bereich von 1000 bis 6000 kWh zutreffend. Allerdings verlangt Yello Strom im Jahres­ver­brauchs­bereich von 2500 bis 3000 kWh niedrigere Entgelte als E.On edis. Dies ging aus der Werbung der E.ON edis nicht hervor.

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschied, dass das Werbeverbot zu Recht ergangen ist. Die Werbeaussage sei in ihrer Verall­ge­mei­nerung unzutreffend und deshalb irreführend.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 28.09.2007

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