21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 12803

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Klagerücknahme08.12.2011Oberlandesgericht Brandenburg6 U 18/11
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil, 31 O 157/10
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Oberlandesgericht Brandenburg Klagerücknahme08.12.2011

Klinik darf ihre Arbeitnehmer nicht zum Kranken­kas­sen­wechsel drängenKrankenhaus verlängerte Arbeits­ver­hältnis einer Arbeitnehmerin wegen "falscher" Krankenkasse nicht

Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Kranken­kas­sen­wechsel veranlassen.

Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstel­lungs­ge­spräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeits­ver­hält­nisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeits­ver­hält­nisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Kranken­ver­si­cherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Kranken­kas­sen­beitritt. Das befristete Arbeits­ver­hältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Perso­nal­ge­spräch, in dem der nicht vollzogene Kranken­kas­sen­wechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.

Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbe­wer­bs­verband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbe­wer­bsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Kranken­kas­senwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Das Landgericht hat der Verurteilung die Aussage der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt und ist der Argumentation der Klinik nicht gefolgt, die Zeugin - die inzwischen einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte - betreibe wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes einen Rachefeldzug.

Dagegen hat die Klinik Berufung zum Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht eingelegt. Der zuständige Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts hat die Klinik darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das landge­richtliche Urteil zutreffend sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäfts­führung von dem Verhalten der für Einstellungen und Perso­nal­ge­spräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Klinik hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten.

Nach diesem Hinweis hat die Klinik die Berufung am 8.12.2011 zurückgenommen, so dass das landge­richtliche Urteil rechtskräftig ist.

Quelle: ra-online, OLG Brandenburg (pm/pt)

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