15.11.2024
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Dokument-Nr. 8424

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil01.07.2008

Verkauf eines Oldtimers durch Privatperson – Keine Garan­tie­ansprüche aufgrund eingeforderten Bewer­tungs­gut­achtensGutachten zur Wertbestimmung nicht zur verbindlichen Zustands­be­schreibung erstellt

Ein Wertgutachten über einen Gebrauchtwagen, der privat verkauft wird, gilt nicht als Garan­tie­ver­sprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers erstellt und vorgelegt wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Brandenburg.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger Schaden­s­er­satz­ansprüche im Zusammenhang mit einem Oldtimerkauf geltend machen. Der Kläger hatte einen über das Internet angebotenen Oldtimer von einem privaten Verkäufer erworben. Zuvor wollte der Käufer jedoch sicherstellen, dass der verlangte Kaufpreis dem Wert des Fahrzeugs entsprach und verlangte die Erstellung eines Wertgutachtens durch einen Fachmann. Nachdem das Gutachten vorlag, schlossen beide einen Kaufvertrag ab. Etwa ein Jahr später stellte der Käufer bei einem Werkstattbesuch fest, dass der Zustand des Wagens sehr viel schlechter war, als er aufgrund des Gutachtens angenommen hatte. Daraufhin klagte er auf Schadensersatz sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Fachmann, der damals das Gutachten erstellt hatte.

Aus gefordertem Gutachten des Käufers resultiert kein Garan­tie­ver­sprechen des Verkäufers

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Meinung des Klägers, der Beklagte habe durch die Vorlage des Gutachtens die Garantie für den Zustand und die Beschaffenheit des Autos übernommen – somit auch die Verantwortung für Mängel –, liege der Fall hier anders: Hätte der Verkäufer das Fahrzeug von vornherein mit einem Bewer­tungs­gut­achten im Internet beworben, so hätte er damit kenntlich gemacht, dass er auch für die Richtigkeit des Gutachtens einstehen will. Da das Gutachten jedoch erst auf den ausdrücklichen Wunsch des Käufers eingeholt wurde, könne daraus nicht gleichzeitig ein Garan­tie­ver­sprechen des Verkäufers gefolgert werden. Auch vom beklagten Gutachter stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu: Zum einen wurde das Gutachten aufgrund einer Wertbestimmung erstellt, und nicht zum Zweck einer verbindlichen Zustands­be­schreibung. Nichts­des­totrotz seien sowohl Zustand als auch Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Gutach­te­n­er­stellung zutreffend gewesen, so der ebenfalls beklagte Gutachter. Ein schlechterer Zustand nach dem Kauf beruhe demnach auf der natürlichen Alterung des Fahrzeugs.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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