21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 7620

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil17.02.2009

"Fakultativer Aufsichtsrat" haftet bei Pflicht­ver­letzungAufsichtsrat hätte Geschäftsführer zur Stellung des Insol­ven­z­an­trages anregen müssen

Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH haften auf Schadensersatz bei Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschäfts­führung. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Die Stadt Doberlug-Kirchhain gründete im Jahre 1992 als alleinige Gesell­schafterin die Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH. Im Gesell­schafts­vertrag ist die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrates vorgesehen. Die sieben Aufsichts­rats­mit­glieder wurden jeweils durch die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt bestellt. Im September 2002 beschloss die Gesell­schaf­ter­ver­sammlung die Liquidation der Gesellschaft. Wenig später stellte der Liquidator der GmbH beim Amtsgericht Cottbus einen Insolvenzantrag. Das Insol­venz­ver­fahren wurde am 1.1.2003 eröffnet.

Insol­venz­ver­walter klagt gegen Aufsichts­rats­mit­glieder

Im Jahre 2002 fanden noch erhebliche Zahlungs­ab­flüsse aus dem Gesell­schafts­vermögen und Zahlungen an die Gesellschaft statt. Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2005 gegen die letzten Aufsichts­rats­mit­glieder der Gesellschaft Klage erhoben und Schadensersatz mit der Begründung gefordert, die Aufsichts­rats­mit­glieder hätten es unterlassen, trotz Vorliegens von Insol­venz­gründen beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung eines Insol­ven­z­an­trages hinzuwirken.

Landgericht wies Klage des Insol­venz­ver­walters ab

Das Landgericht Cottbus hat mit am 26.6.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Insol­venz­ver­walter Berufung zum Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht eingelegt. Der 6. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hat mit am 17.2.2009 verkündetem Urteil das landge­richtliche Urteil teilweise abgeändert, fünf der beklagten Aufsichts­rats­mit­glieder zur Zahlung von rund 900.000 €, zwei weitere Aufsichts­rats­mit­glieder zur Zahlung von geringeren Beträgen verurteilt und rund 30 % der Klageforderung abgewiesen.

OLG gibt der Klage statt

Das Oberlan­des­gericht ist der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, dass die Satzung der Gesellschaft die Haftung der Aufsichts­rats­mit­glieder für Pflicht­ver­let­zungen ausschließe. Auch der Umstand, dass die Vergütung für die Aufsichts­rats­mit­glieder möglicherweise nicht mehr als eine Aufwand­s­ent­schä­digung darstelle, schränke ihre Haftung nicht ein. Dem möglicherweise erheblichen Haftungsrisiko der Aufsichts­rats­mit­glieder werde durch eine Vorschrift in der Kommu­na­l­ver­fassung Rechnung getragen. Danach seien die Gemeinden gegenüber ihren Vertretern in Aufsichtsräten zum Ersatz verpflichtet, wenn diese aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht würden. Dies sei der Sache nach eine Haftpflicht­ver­si­cherung.

Aufsichtsrat hätte Geschäftsführer zur Stellung des Insol­ven­z­an­trages anregen müssen

Die Aufsichts­rats­mit­glieder hätten gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Geschäfts­führung verstoßen. Sie hätten Monate vor dem Insolvenzantrag davon Kenntnis erlangt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Zwar könne der Aufsichtsrat dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Geschäftsführer auf einen entsprechenden Hinweis des Aufsichtsrats einen Insolvenzantrag gestellt hätte, zumal die verzögerte Stellung eines Insol­ven­z­an­trages unter Strafe steht.

Das Oberlan­des­gericht hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, weil es seit dem Jahre 1939 kein höchst­rich­ter­liches Urteil zur Haftung eines fakultativen Aufsichtsrates in einer GmbH bei unterlassenem Insolvenzantrag gegeben habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

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