Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen hatte im Jahre 1996 mehrere Grundstücke zur Marktplatzbebauung in der Innenstadt von Spremberg erworben. Im Gegenzug hatte das Wohnungsbauunternehmen durch notariellen Vertrag ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück in exponierter Lage in der Innenstadt veräußert. Eine Eintragung dieser Veräußerung im Grundbuch ist bis heute nicht erfolgt. Das Grundbuchamt hat antragsgemäß lediglich eine Vormerkung zugunsten der Erwerberin eingetragen.
Das Wohnungsbauunternehmen erhob vor dem Landgericht Cottbus Klage und verlangte die Löschung der Vormerkung im Grundbuch mit der Begründung, es seien nicht alle Vereinbarungen der Kaufvertragsbeteiligten in den notariellen Vertrag aufgenommen worden. Angeblich habe die Erwerberin gar nicht selbst kaufen wollen, sondern eine andere Gesellschaft. Diese habe auch den Kaufpreis zahlen sollen. Das Landgericht Cottbus hatte dem Wohnungsbauunternehmen Recht gegeben. Jetzt hat das Oberlandesgericht die Berufung der Grundstückskäuferin zurückgewiesen.
Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat festgestellt, dass Verkäufer und Käufer des Grundstücks Vereinbarungen getroffen haben, die in den notariellen Kaufvertrag nicht aufgenommen worden sind. Dabei musste nicht im einzelnen ermittelt werden, was wirklich vereinbart wurde. Beide Seiten haben die Vereinbarungen, wenn auch voneinander abweichend, aber jedenfalls so dargestellt, dass der notarielle Kaufvertrag die nach beiden Darstellungen beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen nur unvollständig wiedergibt. Die unvollständige notarielle Beurkundung führt zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Weil eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bisher nicht erfolgt ist, die den Formmangel geheilt hätte, muss die Erwerberin der Löschung der bereits in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung zustimmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 05.07.2007