Die Investitionsbank des Landes Brandenburg hatte einem im Speckgürtel um Berlin ansässigen Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" mit Bescheid vom 1.12.2000 eine Zuwendung in Höhe von 2.372.200 DM gewährt. Dies entsprach einem Prozentsatz von 43 % des Projektes. Sowohl das Unternehmen als auch ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer übernahmen die Haftung für Erstattungsansprüche der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Das Unternehmen, das die Mittel im Januar 2001 erhielt, verwendete sie zweckentsprechend.
Die Höhe der Zuschüsse beruhte auf einem von Vertretern der Bundesregierung und der Landesregierungen im Jahr 1999 aufgestellten Rahmenplan für die Jahre 2000 bis 2003. Die Europäische Kommission hatte deswegen im Jahre 1999 ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, das am 14.3.2000 zu einer Entscheidung führte, wonach die Höchstförderung für Investitionen im Speckgürtel um Berlin grundsätzlich auf 20 % begrenzt war. Diese Entscheidung der Kommission wurde erst am 6.4.2001 veröffentlicht.
Da die Förderung wegen Überschreitung des von der Kommission festgeschriebenen Fördersatzes europarechtswidrig war, widerrief die Investitionsbank den Fördermittelbescheid und forderte Rückzahlung der Fördermittel sowohl vom Unternehmen als auch von seinem Gesellschafter-Geschäftsführer. Wegen dieser Rückforderung ging das Unternehmen in Insolvenz. Das geförderte Projekt scheiterte.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte der Klage der Investitionsbank des Landes Brandenburg gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer auf Rückzahlung eines Betrages von 1.011.590,98 € stattgegeben. Auf seine Berufung hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Klage abgewiesen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht begründete sein Urteil damit, dass die von der Investitionsbank vorformulierte, vom Gesellschafter-Geschäftsführer unterzeichnete Haftungserklärung nicht Grundlage für das Rückforderungsverlangen der Investitionsbank sein könne. Die Haftungserklärung vermittele den Eindruck, dass die Fördermittel nur aus Gründen zurückgefordert werden können, auf die der Fördermittelempfänger Einfluss nehmen könne. Soweit das Rückzahlungsverlangen auf Gründen beruhe, die das geförderte Unternehmen nicht beeinflussen oder voraussehen könne, sei die formularmäßige Haftungserklärung überraschend und deshalb unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 01.11.2007