21.11.2024
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Dokument-Nr. 5093

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil10.10.2007

Inves­ti­ti­o­nsbank kann europa­rechts­widrige Fördermittel nicht zurückverlangenFormularmäßige Haftungs­er­klärung des geförderten Unternehmens ist unwirksam

Die einem Unternehmen gewährten Fördemittel können nicht vom Gesellschafter-Geschäftsführer des Unternehmens zurückgefordert werden, wenn die Europäische Kommission die Zuwendung für europa­rechts­widrig erklärt. Auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Haftungs­er­klärung für eine evt. Rückforderung der Fördermittel erklärt hat, so gilt diese Haftungs­er­klärung nicht für Fälle, die das Unternehmen nicht beeinflussen oder voraussehen könne. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Die Inves­ti­ti­o­nsbank des Landes Brandenburg hatte einem im Speckgürtel um Berlin ansässigen Unternehmen im Rahmen der Gemein­schafts­aufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftss­truktur" mit Bescheid vom 1.12.2000 eine Zuwendung in Höhe von 2.372.200 DM gewährt. Dies entsprach einem Prozentsatz von 43 % des Projektes. Sowohl das Unternehmen als auch ihr Allein­ge­sell­schafter und Geschäftsführer übernahmen die Haftung für Erstat­tungs­ansprüche der Inves­ti­ti­o­nsbank des Landes Brandenburg. Das Unternehmen, das die Mittel im Januar 2001 erhielt, verwendete sie zweck­ent­sprechend.

Die Höhe der Zuschüsse beruhte auf einem von Vertretern der Bundesregierung und der Landes­re­gie­rungen im Jahr 1999 aufgestellten Rahmenplan für die Jahre 2000 bis 2003. Die Europäische Kommission hatte deswegen im Jahre 1999 ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, das am 14.3.2000 zu einer Entscheidung führte, wonach die Höchstförderung für Investitionen im Speckgürtel um Berlin grundsätzlich auf 20 % begrenzt war. Diese Entscheidung der Kommission wurde erst am 6.4.2001 veröffentlicht.

Da die Förderung wegen Überschreitung des von der Kommission festge­schriebenen Fördersatzes europa­rechts­widrig war, widerrief die Inves­ti­ti­o­nsbank den Förder­mit­tel­be­scheid und forderte Rückzahlung der Fördermittel sowohl vom Unternehmen als auch von seinem Gesellschafter-Geschäftsführer. Wegen dieser Rückforderung ging das Unternehmen in Insolvenz. Das geförderte Projekt scheiterte.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte der Klage der Inves­ti­ti­o­nsbank des Landes Brandenburg gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer auf Rückzahlung eines Betrages von 1.011.590,98 € stattgegeben. Auf seine Berufung hat der 4. Zivilsenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts die Klage abgewiesen.

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht begründete sein Urteil damit, dass die von der Inves­ti­ti­o­nsbank vorformulierte, vom Gesellschafter-Geschäftsführer unterzeichnete Haftungs­er­klärung nicht Grundlage für das Rückfor­de­rungs­ver­langen der Inves­ti­ti­o­nsbank sein könne. Die Haftungs­er­klärung vermittele den Eindruck, dass die Fördermittel nur aus Gründen zurückgefordert werden können, auf die der Förder­mit­te­l­emp­fänger Einfluss nehmen könne. Soweit das Rückzah­lungs­ver­langen auf Gründen beruhe, die das geförderte Unternehmen nicht beeinflussen oder voraussehen könne, sei die formularmäßige Haftungs­er­klärung überraschend und deshalb unwirksam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 01.11.2007

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