21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30195

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Urteil07.07.2020Oberlandesgericht Brandenburg3 U 82/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 437Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 437
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Vorinstanz:
  • Landgericht Cottbus, Urteil11.06.2019, 11 O 123/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil07.07.2020

Fristlose Kündigung durch Mieter wegen wiederholt auftretender Mängel setzt vorherige Abmahnung vorausKeine Erfolglosigkeit der Abmahnung bei steter Bemühung zur Mängel­be­sei­tigung durch Vermieter

Eine fristlose Kündigung durch den Mieter wegen wiederholt auftretender Mängel setzt eine vorherige Abmahnung voraus. Eine solche ist nicht wegen voraus­sicht­licher Erfolglosigkeit gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Vermieter jedes Mal um Mängel­be­sei­tigung bemüht war. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin von Gewerberäumen in Brandenburg im Juli 2015 das Mietverhältnis fristlos. Hintergrund dessen war, dass es seit dem Jahr 2003 insgesamt zu 7 Wasse­r­ein­tritten kam, obwohl die Vermieter stets Mängel­be­sei­ti­gungs­a­r­beiten vorgenommen hatten. Die Mieterin begründete ihre Kündigung damit, dass die Vermieter nicht in der Lage seien, die Dichtig­keits­mängel zu beseitigen. Die Vermieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht und erhoben schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Landgericht Cottbus gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Erfordernis einer vorherigen Abmahnung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied, dass die fristlose Kündigung der Mieterin unwirksam sei, da es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe. Eine solche sei nicht entbehrlich gewesen. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Abmahnung von vornherein erfolglos geblieben wäre. Denn die Vermieter haben nach jeder früheren Schadensmeldung immer wieder mit Reparatur- und Reini­gungs­maß­nahmen reagiert. Sie haben also nicht die Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt. Zudem seien der Umfang und die Auswirkung der Schaden­se­r­eignisse nicht in einer Weise erheblich gewesen, dass der Mieterin ein weiteres zumindest kurzes Zuwarten nach Fristsetzung unzumutbar gewesen wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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