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- GE 2021, 437Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 437
- Landgericht Cottbus, Urteil11.06.2019, 11 O 123/15
Oberlandesgericht Brandenburg Urteil07.07.2020
Fristlose Kündigung durch Mieter wegen wiederholt auftretender Mängel setzt vorherige Abmahnung vorausKeine Erfolglosigkeit der Abmahnung bei steter Bemühung zur Mängelbeseitigung durch Vermieter
Eine fristlose Kündigung durch den Mieter wegen wiederholt auftretender Mängel setzt eine vorherige Abmahnung voraus. Eine solche ist nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Vermieter jedes Mal um Mängelbeseitigung bemüht war. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin von Gewerberäumen in Brandenburg im Juli 2015 das Mietverhältnis fristlos. Hintergrund dessen war, dass es seit dem Jahr 2003 insgesamt zu 7 Wassereintritten kam, obwohl die Vermieter stets Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen hatten. Die Mieterin begründete ihre Kündigung damit, dass die Vermieter nicht in der Lage seien, die Dichtigkeitsmängel zu beseitigen. Die Vermieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht und erhoben schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Landgericht Cottbus gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Erfordernis einer vorherigen Abmahnung
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die fristlose Kündigung der Mieterin unwirksam sei, da es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe. Eine solche sei nicht entbehrlich gewesen. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Abmahnung von vornherein erfolglos geblieben wäre. Denn die Vermieter haben nach jeder früheren Schadensmeldung immer wieder mit Reparatur- und Reinigungsmaßnahmen reagiert. Sie haben also nicht die Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt. Zudem seien der Umfang und die Auswirkung der Schadensereignisse nicht in einer Weise erheblich gewesen, dass der Mieterin ein weiteres zumindest kurzes Zuwarten nach Fristsetzung unzumutbar gewesen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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