14.11.2024
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Dokument-Nr. 7506

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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss16.12.2008

Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnenGrundsätzlich dürfen nur die zuständigen Richter die Blutentnahme anordnen

Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht grundsätzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Unter­su­chungs­erfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anord­nungs­kom­petenz der Staats­an­walt­schaft und - nachrangig - ihrer Ermitt­lungs­personen. Die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutpro­ben­entnahme anordnen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg ausgeführt.

Der Angeklagte wurde auf einem Moped bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz von Polizeibeamten angehalten. Da Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt wurde, wurde er auf Anordnung der Polizeibeamten zur Blutentnahme in das nahe gelegene Klinikum gefahren, wo eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Ethanol­kon­zen­tration von 2,13 mg/g ergab.

Amtsgericht sieht Beweis­ver­wer­tungs­verbot

Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr frei. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil eine richterliche oder staats­an­walt­schaftliche Anordnung zur Blutentnahme nicht stattgefunden habe. Das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könne nicht verwertet werden.

Dagegen hat die Staats­an­walt­schaft Revision zum Oberlan­des­gericht eingelegt. Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht hat das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde aufgehoben.

Grundsätzlich muss ein Richter die Blutentnahme anordnen

Der 2. Strafsenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hat zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe in seinem Urteil das Ergebnis der Messung der Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration nicht mitgeteilt. Im Urteil bleibe auch offen, ob der Angeklagte zur Art und Menge des von ihm getrunkenen Alkohols befragt worden sei und welche Angaben er hierzu gemacht habe. So könne nicht überprüft werden, ob nicht schon etwaige Trink­men­gen­angaben und das Ergebnis der Messung der Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration - unabhängig von dem ermittelten Blutalkoholwert - den Angeklagten überführt hätten.

Überführung des Angeklagten durch eigene Trink­men­gen­angaben?

Es könne - bislang - nicht von einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot bezüglich der Entnahme einer Blutprobe ausgegangen werden. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe grundsätzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Unter­su­chungs­erfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung bestehe auch eine Anord­nungs­kom­petenz der Staats­an­walt­schaft und - nachrangig - ihrer Ermitt­lungs­personen. Die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutpro­ben­entnahme anordnen. Ob ein Verstoß gegen diese Kompe­tenz­vor­schriften ein straf­pro­zes­suales Verwer­tungs­verbot nach sich ziehe oder nicht, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein Verwer­tungs­verbot bestehe nur dann, wenn willkürlich eine Eilkompetenz angenommen worden sei oder ein anderer, ebenso schwerwiegender Verfah­rens­fehler vorliege.

Weitere Feststellungen notwendig

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, das nun die notwendigen Feststellungen treffen muss.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg

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