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Dokument-Nr. 4932

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Beschluss03.09.2007Oberlandesgericht Brandenburg13 Wx 8/07
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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss03.09.2007

Geburtenbuch: Name muss nach Sitte des Heimatlandes aufgenommen werdenBei Vietnamesen kommt der Familienname zuerst

Jede Geburt eines Kindes, auch wenn es kein deutscher Staats­an­ge­höriger ist, muss vom deutschen Standesamt in das Geburtenbuch eingetragen werden. Die deutschen Formulare für das Geburtsregister sehen vor, dass zuerst der Vorname, dann ein etwaiger Mittelname und zuletzt der Familienname eingetragen wird. In dieser Reihenfolge wurden auch Vor-, Mittel- und Familienname eines vietnamesischen, in Deutschland geborenen Kindes vom Standesamt Frankfurt (Oder) eingetragen.

In Vietnam führt man seinen Namen aber anders herum: zuerst kommt der Nachname, dann der Mittelname und zuletzt der Vorname. Nachdem das Standesamt Frankfurt (Oder) hiervon erfahren hatte, hat es eine gerichtliche Klärung der Frage herbeigeführt, ob im Geburtenbuch die Namens­rei­henfolge geändert werden muss. Amtsgericht und Landgericht in Frankfurt (Oder) und jetzt auch das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht haben angeordnet, dass im Geburtenbuch die Reihenfolge der Namen geändert werden muss und dass vermerkt wird, welcher Name Vor-, Mittel- und Nachname ist.

Der 13. Zivilsenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts entschied, dass sich das Namensrecht nach dem Recht des Staates richtet, dem das neu geborene Kind angehört. Bei vietnamesischen Staats­an­ge­hörigen kommt deshalb der Familienname zuerst. Wird diese Reihenfolge verändert, stellt dies eine Missachtung des persön­lich­keits­recht­lichen Charakters des Namens dar.

Damit hat sich das Branden­bur­gische Innen­mi­nis­terium, unter dessen Aufsicht die Standesämter stehen, nicht mit seiner Auffassung durchsetzen können, dass die Gestaltung des Formu­la­r­vor­drucks darüber entscheide, welcher Namens­be­standteil zuerst eingetragen werden muss.

Das Oberlan­des­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Vordrucke und Formulare nur Hilfsmittel sind und dass sie nicht den Namen des Kindes verändern dürfen. Schließlich werden auch die Namen der vietnamesischen Eltern in das Geburtenbuch in der "richtigen" Reihenfolge – Familienname, Mittename, Vorname – eingetragen. Was für die Eltern richtig sei, müsse auch für das Kind gelten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 21.09.2007

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