In Vietnam führt man seinen Namen aber anders herum: zuerst kommt der Nachname, dann der Mittelname und zuletzt der Vorname. Nachdem das Standesamt Frankfurt (Oder) hiervon erfahren hatte, hat es eine gerichtliche Klärung der Frage herbeigeführt, ob im Geburtenbuch die Namensreihenfolge geändert werden muss. Amtsgericht und Landgericht in Frankfurt (Oder) und jetzt auch das Brandenburgische Oberlandesgericht haben angeordnet, dass im Geburtenbuch die Reihenfolge der Namen geändert werden muss und dass vermerkt wird, welcher Name Vor-, Mittel- und Nachname ist.
Der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts entschied, dass sich das Namensrecht nach dem Recht des Staates richtet, dem das neu geborene Kind angehört. Bei vietnamesischen Staatsangehörigen kommt deshalb der Familienname zuerst. Wird diese Reihenfolge verändert, stellt dies eine Missachtung des persönlichkeitsrechtlichen Charakters des Namens dar.
Damit hat sich das Brandenburgische Innenministerium, unter dessen Aufsicht die Standesämter stehen, nicht mit seiner Auffassung durchsetzen können, dass die Gestaltung des Formularvordrucks darüber entscheide, welcher Namensbestandteil zuerst eingetragen werden muss.
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass Vordrucke und Formulare nur Hilfsmittel sind und dass sie nicht den Namen des Kindes verändern dürfen. Schließlich werden auch die Namen der vietnamesischen Eltern in das Geburtenbuch in der "richtigen" Reihenfolge – Familienname, Mittename, Vorname – eingetragen. Was für die Eltern richtig sei, müsse auch für das Kind gelten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 21.09.2007