23.11.2024
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Dokument-Nr. 11507

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Urteil12.03.2008Oberlandesgericht Brandenburg13 U 123/07
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil12.03.2008

Testament muss nach dem Tod des Erblassers umgehend an das Nachlassgericht übergeben werdenEhemann versäumt Abgabe des Testaments seiner verstorbenen Frau

Wer im Besitz eines Testaments ist und Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, ist verpflichtet, dieses Dokument umgehend dem Nachlassgericht zu übergeben. Unterlässt er dies, so macht er sich schaden­s­er­satz­pflichtig gegenüber den Nachlass­be­tei­ligten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte es ein Mann unterlassen, nach dem Tod seiner Frau deren Testament bei dem Nachlassgericht abzugeben. Er hatte die persönlichen Unterlagen seiner Frau stattdessen in eine Kiste verpackt und im Keller seines Hauses deponiert. Erst nach einer Auskunftsklage konnten zwei Personen (Kläger), die vermutet hatten, als Erben eingesetzt worden zu sein, Einsicht in das Testament erhalten. Aus dem Testament ging allerdings hervor, dass die Verstorbene die Kläger nicht als Erben eingesetzt hatte. Daraufhin wollten die Kläger zumindest die Kosten erstattet erhalten, die ihnen durch die Auskunftsklage entstanden waren.

Anspruch auf Ersatz der Kosten aus unbegründeter Klage

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg gab den Klägern recht und bestätigte den Anspruch auf Schadensersatz. Grund für den Schaden­s­er­satz­an­spruch sei die unbegründete Auskunftsklage, die die die Kläger infolge der Nichta­blie­ferung des Testaments erheben mussten.

Testamente müssen unverzüglich einem Nachlassgericht übergeben werden

Demnach haben die Kläger einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB. § 2259 Abs.1 BGB habe einen Schutz­ge­setz­cha­rakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sei jeder verpflichtet, ein Testament, das er im Besitz hat, unverzüglich nach dem Tod des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Diese Pflicht treffe bei Privatpersonen den unmittelbaren Besitzer. Liefere dieser schuldhaft nicht ab, mache er sich gemäß § 832 Abs. 2 BGB gegenüber den Nachlass­be­tei­ligten schaden­s­er­satz­pflichtig. Diese Bestimmung diene der Erhaltung und Sicherstellung nicht amtlich verwahrter Verfügungen von Todes wegen sowie der Vorbereitung der Eröffnung.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Brandenburg (vt/st)

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