Dokument-Nr. 23705
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- FamRZ 2008, 2303Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2008, Seite: 2303
- Amtsgericht Eberswalde, Beschluss10.10.2007, 3 F 27/07
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss19.02.2008
Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkind alle vier Wochen sowie ein Wochenende im JahrFörderung des Kindeswohls durch Umgangsrecht
Großeltern steht gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern zu, wenn dies dem Kindeswohl förderlich ist. Im Einzelfall kann ein Umgang alle vier Wochen an einem Freitag sowie ein Wochenende im Jahr angemessen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Großeltern väterlicherseits mit der Mutter ihrer Enkeltochter um den Umgang. Gegen die vom Amtsgericht Eberswalde getroffene Umgangsregelung, wonach die Großeltern ihre Enkeltochter an jedem ersten Freitag eines Monats in der Zeit zwischen 15 Uhr und 18 Uhr sehen durften, legten diese Beschwerde ein. Sie verlangten einen längeren Umgang sowie eine Urlaubsregelung.
Erweiterung der Umgangsregelung für Großeltern
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Großeltern und änderte daher die Entscheidung des Amtsgerichts ab. Den Großeltern habe gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Umgang mit ihrer Enkeltochter zugestanden, da dies dem Kindeswohl förderlich gewesen sei. Zudem habe die Enkeltochter geäußert, sehr gern mit ihren Großeltern zusammen zu sein.
Umgang mit Enkeltochter alle vier Wochen sowie ein Wochenende im Jahr
Als ausreichend erachtete das Oberlandesgericht einen Umgang alle vier Wochen am Freitag in der Zeit von 15.30 Uhr bis 19 Uhr. Darüber hinaus sprach es den Großeltern ein Umgangswochenende einmal im Jahr zu, beginnend von Freitag 14 Uhr bis Sonntag 18 Uhr. Das Umgangsrecht entfalle, so das Gericht, wenn der Umgangstag auf einen Feiertag falle oder das Kind krank sei. Im letzteren Fall verschiebe sich der Umgangstag jedoch auf den folgenden übernächsten Freitag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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