18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 23705

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Beschluss19.02.2008Oberlandesgericht Brandenburg10 UF 210/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2008, 2303Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2008, Seite: 2303
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Eberswalde, Beschluss10.10.2007, 3 F 27/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss19.02.2008

Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkind alle vier Wochen sowie ein Wochenende im JahrFörderung des Kindeswohls durch Umgangsrecht

Großeltern steht gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern zu, wenn dies dem Kindeswohl förderlich ist. Im Einzelfall kann ein Umgang alle vier Wochen an einem Freitag sowie ein Wochenende im Jahr angemessen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Großeltern väter­li­cherseits mit der Mutter ihrer Enkeltochter um den Umgang. Gegen die vom Amtsgericht Eberswalde getroffene Umgangsregelung, wonach die Großeltern ihre Enkeltochter an jedem ersten Freitag eines Monats in der Zeit zwischen 15 Uhr und 18 Uhr sehen durften, legten diese Beschwerde ein. Sie verlangten einen längeren Umgang sowie eine Urlaubsregelung.

Erweiterung der Umgangsregelung für Großeltern

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Großeltern und änderte daher die Entscheidung des Amtsgerichts ab. Den Großeltern habe gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Umgang mit ihrer Enkeltochter zugestanden, da dies dem Kindeswohl förderlich gewesen sei. Zudem habe die Enkeltochter geäußert, sehr gern mit ihren Großeltern zusammen zu sein.

Umgang mit Enkeltochter alle vier Wochen sowie ein Wochenende im Jahr

Als ausreichend erachtete das Oberlan­des­gericht einen Umgang alle vier Wochen am Freitag in der Zeit von 15.30 Uhr bis 19 Uhr. Darüber hinaus sprach es den Großeltern ein Umgangs­wo­chenende einmal im Jahr zu, beginnend von Freitag 14 Uhr bis Sonntag 18 Uhr. Das Umgangsrecht entfalle, so das Gericht, wenn der Umgangstag auf einen Feiertag falle oder das Kind krank sei. Im letzteren Fall verschiebe sich der Umgangstag jedoch auf den folgenden übernächsten Freitag.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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