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- NJW-RR 2016, 220Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 220
- NZV 2016, 237Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 237
- VersR 2016, 1197Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1197
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil15.05.2013, 14 O 93/12
Oberlandesgericht Brandenburg Urteil14.12.2015
Keine Haftung des Verkäufers für einen beim Verkehrsunfall gebrochenen MotorradhelmVerhinderung des Zerbrechens eines Motorradhelms ist nicht Ziel der ECE-Regelung 22.05
Ist ein Motorradhelm nach der ECE-Regelung 22.05 geprüft worden, so bedeutet dies nicht, dass er bei einem Verkehrsunfall nicht brechen kann. Einem Motorradfahrer steht daher kein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer des Motorradhelms zu, wenn der Helm bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 erlitt ein Moped-Fahrer aus ungeklärter Ursache einen Unfall. Er stieß bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit dem Vorderrad seines Mopeds gegen die rechte Bordsteinkante, kam dadurch von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne. Der Moped-Fahrer hatte zwar einen Motorradhelm auf. Dieser wurde aber bei dem Aufprall auf die Laterne beschädigt. Da der Moped-Fahrer schwere Verletzungen erlitt, klagte er gegen den Verkäufer des Motorradhelms auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Seiner Meinung nach habe der Helm nicht brechen dürfen. Er sei daher mangelhaft gewesen.
Landgericht weist Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage ab. Es führte aus, dass der Helm den Anforderungen der ECE 22.05 entsprochen habe. Danach könne nicht gefordert werden, dass Motorradhelme dieser Art bei dem vom Kläger geschilderten Aufprall auf die Laterne nicht beschädigt werden würden und den Träger vor Verletzungen jeder Art schützen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Helm weder mangelhaft noch fehlerhaft gewesen sei. Er habe vielmehr den Anforderungen der Prüfgrundlage ECE 22.05 entsprochen.
Verhinderung des Zerbrechens eines Motorradhelms ist nicht Ziel der ECE-Regelung 22.05
Schutzziel der ECE-Regelung 22.05 sei es, so das Oberlandesgericht, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren. Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, werde durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Brüche dürfen lediglich nicht gefährlich in dem Sinne sein, dass beispielsweise keine scharfkantigen Bruchkanten entstehen, welche Schnittverletzungen auslösen können. So lag der Fall hier nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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