21.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil23.04.2007

ZDF darf türkischen Imam als Hassprediger bezeichnenWertung ist ausreichend durch Tatsachen unterlegt

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht hat der Berufung des ZDF gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam stattgegeben.

In erster Instanz hatte das Landgericht Potsdam auf die Klage des ehemaligen Berliner Imams Y. T. dem ZDF untersagt, weiterhin zu verbreiten, der Imam habe in seiner in einer Kreuzberger Moschee gehaltenen Predigt die Deutschen als stinkende Ungläubige bezeichnet, die in der Hölle landeten. Außerdem hatte das Landgericht dem Fernsehsender verboten, den Imam einen Hassprediger zu nennen.

Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel des ZDF hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht hat das Urteil des Landgerichts Potsdam abgeändert und die Unter­las­sungsklage des Imams abgewiesen.

Das Oberlan­des­gericht hat festgestellt, dass die Berich­t­er­stattung des ZDF-Magazins Frontal 21 von der Meinungs- und Rundfunk­freiheit gedeckt sei.

Zwar greife die Bezeichnung "Hassprediger" in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Imams ein. Angesichts des Inhalts der Predigt, den der Sender im Ergebnis zutreffend wiedergegeben habe, sei dieses Werturteil jedoch durch Tatsachen unterlegt. Die Erschei­nungs­formen des Islam in Deutschland, die muslimische Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Gefahr des Entstehens von islamischen Paral­lel­ge­sell­schaften seien für die Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Bei derartigen Angelegenheiten rechtfertige die Meinungs­freiheit auch pointierte, überspitzte oder polemische Charak­te­ri­sie­rungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg

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