In erster Instanz hatte das Landgericht Potsdam auf die Klage des ehemaligen Berliner Imams Y. T. dem ZDF untersagt, weiterhin zu verbreiten, der Imam habe in seiner in einer Kreuzberger Moschee gehaltenen Predigt die Deutschen als stinkende Ungläubige bezeichnet, die in der Hölle landeten. Außerdem hatte das Landgericht dem Fernsehsender verboten, den Imam einen Hassprediger zu nennen.
Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel des ZDF hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Potsdam abgeändert und die Unterlassungsklage des Imams abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Berichterstattung des ZDF-Magazins Frontal 21 von der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt sei.
Zwar greife die Bezeichnung "Hassprediger" in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Imams ein. Angesichts des Inhalts der Predigt, den der Sender im Ergebnis zutreffend wiedergegeben habe, sei dieses Werturteil jedoch durch Tatsachen unterlegt. Die Erscheinungsformen des Islam in Deutschland, die muslimische Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Gefahr des Entstehens von islamischen Parallelgesellschaften seien für die Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Bei derartigen Angelegenheiten rechtfertige die Meinungsfreiheit auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg